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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte

    | Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen. Anders kann dies sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen, so der BFH. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen – im Streitfall Krankenfahrten mit nicht hierfür besonders eingerichteten Fahrzeugen im Auftrag von Krankenkassen – der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist. Dieser gilt nach nationalem Recht für Personenbeförderungsleistungen mit Kraftdroschken (Taxen) im Nahverkehr. Der BFH hatte das Verfahren zwischenzeitlich ausgesetzt (Beschluss v. 10.7.2012 - XI R 39/10) und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die das Gericht mit Urteil (EuGH 27.2.14, C-454/12 und C-455/12 „Pro Med Logistik GmbH“ sowie „Eckard Pongratz“) beantwortet hat.

     

    Entscheidung des BFH

    Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

     

    Soweit die Klägerin im Streitfall Personenbeförderungsleistungen erbracht hat, die nicht ebenfalls für Taxen geltenden Sondervereinbarungen unterliegen, sind diese Umsätze dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen.

     

    Entsprechend den Ausführungen des EuGH in seinen Urteilen vom 27.2.2014 (Rz. 61 - 64) kann dies jedoch anders zu beurteilen sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die gleichermaßen für Taxiunternehmer gelten. Denn in einem solchen Fall ist das Beförderungsentgelt in dieser Vereinbarung festgelegt und es gibt auch keine über diesen Vertrag hinausgehende Beförderungs- und Betriebspflicht.

     

    Da sich dem Sachverhalt bislang u.a. nicht entnehmen lässt, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihre Leistungen im streitbefangenen Zeitraum auf der Grundlage eines derartigen Vertrags erbracht hatte, muss das FG die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nun im zweiten Rechtsgang nachholen.

     

    Anmerkung

    Das Urteil ist im Zusammenhang mit der Entscheidung XI R 22/10 vom selben Tag zu sehen. Der BFH sieht grds. hinreichende Gründe für eine unterschiedliche Umsatzbesteuerung, greift aber die Bedenken des EuGH zur Besteuerung von Sonderleistungen – hier Krankentransporte – auf. Soweit die weitere Sachverhaltsaufklärung ergeben sollte, dass Krankentransporte auf gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu gewähren, der nach dem Gesetz (nur) Taxen zusteht.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43057228