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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Eine Mindestlizenzgebühr kann bereits vorab eine Teilleistung sein

    | Die Vereinbarung von M indestlizenzgebuhren kann zu T eilleistungen fuhren, die auch ohne Entgeltentrichtung zum Vorsteuerabzug berechtigen. |

     

    Erlauterung

    Zum Vorsteuerabzug berechtigen auch Teilleistungen, wenn nach § 13 Abs. 1 N r. 1a UStG für bestimmte Teile einer wirtschaftlich trennbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Hierunter fallen insbesondere Mietvertrage über eine bestimmte Laufzeit mit monatlichen Zahlungsabschnitten, wenn diese durch entsprechende Zahlungsbelege konkretisiert werden. Der BFH hat dies nun in Hinsicht auf einen Lizenzvertrag entschieden, in dessen Zusammenhang Mindestlizenzgebühren zu entrichten waren und auch in Rechnung gestellt wurden. Die ausgewiesene Umsatzsteuer ist materiell-rechtlich zum Vorsteuerabzug zugelassen, sodass die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht zu einer Steuerverkurzung führt. Die Vereinbarung der für einzelne Jahre geschuldeten 
Mindestlizenzgebuhr führt zu Teilleistungen. Der Lizenzvertrag sieht ebenso wie bei einem Mietvertrag eine bestimmte Gesamtlaufzeit vor, wobei für einzelne Zeitraume jeweils ein eigenstandiges Entgelt zu entrichten ist. Hierbei handelt es sich um Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung, für die auch gesonderte Entgeltvereinbarungen vorlagen. Vor diesem Hintergrund kommt es für den Vorsteuerabzugs nur auf die Teilleistung und einzelne Rechnungen an, nicht hingegen auf die Bezahlung der Rechnung. Wird der Lizenzvertrag etwa wegen Zahlungsschwierigkeiten gekündigt, ist die bis dahin zu Recht in Anspruch genommene Vorsteuer nicht im Nachhinein nach § 17 US tG zu berichtigen. Die gesetzliche Berichtigungspflicht betrifft nämlich nicht das Jahr des Vorsteuerabzugs, sondern führt erst zu einer Berichtigung für den Besteuerungszeitraum, das heist für das Jahr, in dem beispielsweise die Uneinbringlichkeit der Teil-Zahlungen eingetreten ist.

     

    Fundstelle. BFH 18.4.13, V R 19/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132455

    Quelle: ID 42309348