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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ Stromsteuer

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    | Der VII. Senat des BFH hat entschieden, dass ein Versorgungsunternehmen, welches von der Stadt mit der Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen beauftragt war, keinen Anspruch auf Entlastung von der auf den von ihm dafür bezogenen Strom zu zahlenden Steuer hat. Denn dieses Unternehmen sei nicht der (Primär-)Nutzer des Stroms. Das aber sei nach dem einschlägigen Stromsteuergesetz Voraussetzung für die Gewährung der Entlastung. |

     

    Der erkennende Senat stellt entscheidend darauf ab, dass das Stromsteuergesetz denjenigen steuerlich entlasten will, der den für die Beleuchtung verwendeten Strom gezielt für eigene Zwecke einsetzt. Das sind nach Auffassung der Münchener Richter weder die Straßenbenutzer noch das Versorgungsunternehmen, sondern dies ist die Stadt. Denn mit der Beleuchtung erfüllt sie ihren gesetzlichen Auftrag zur Verkehrssicherung. Dass sie sich dafür eines Versorgungsunternehmens bedient, ändert daran nichts.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 857 | ID 43001141

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