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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Laufende Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten

    | Bei der Ermittlung des Einkommens einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, grundsätzlich außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG). Streitig war in einem Verfahren beim FG Köln, ob bei einer Körperschaft, deren alleiniger Geschäftszweck in der Veräußerung von Anteilen an selbst gegründeten Vorratsgesellschaften besteht, sämtliche laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren sind, mit der Folge, dass der steuerfrei bleibende Gewinnanteil entsprechend vermindert wird. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin unterhält verschiedene Geschäftszweige (u.a. Prozessfinanzierung und Fachübersetzung). Darüber hinaus ist die Klägerin für körperschaftsteuerliche Zwecke Organträgerin der A-AG, welche ihrerseits Organträgerin für weitere Gesellschaften ist. Der Geschäftsgegenstand der A-AG und ihrer Organgesellschaften besteht ausschließlich in der Gründung und dem Vertrieb von Vorratsgesellschaften. Im Streitjahr erklärte die A-AG Gewinne aus der Veräußerung von Vorratsgesellschaftsanteilen, welche im Rahmen der bestehenden Organschaft der Klägerin zugerechnet wurden (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG).

     

    Bei der Berechnung der Anteilsveräußerungsgewinne berücksichtigte die A-AG Notarkosten, Gerichtskosten, etwaige Sonderkosten (wie z.B. IHK-Beiträge oder Kosten für den elektronischen Bundesanzeiger) sowie die Kapitaleinlage als Veräußerungskosten. Sonstige Verwaltungsaufwendungen (z.B. Mieten, Personalkosten usw.) behandelte sie demgegenüber als allgemeine Betriebsausgaben. Das Finanzamt setzte hiervon abweichend 95 % aller Betriebsausgaben als Veräußerungskosten an und kürzte die der Klägerin zuzurechnenden, steuerfreien Veräußerungsgewinne in entsprechendem Umfang.

     

    Entscheidung

    Das FG Köln gab der Klage statt. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG). Der Begriff der Veräußerungskosten ist gesetzlich nicht definiert und daher im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs der A-AG lassen sich nach Auffassung des FG Köln nicht als Veräußerungskosten qualifizieren, da es eine direkte Veranlassung der betreffenden Aufwendungen durch ein bestimmtes Veräußerungsgeschäft nicht feststellen konnte. Aus Sicht des FG ist es nicht möglich, zu ermitteln, inwieweit Aufwendungen wie Mieten für Büroräumlichkeiten, Personalaufwendungen und sonstige allgemeine Verwaltungsaufwendungen sich konkret auf eine einzelne Veräußerung als Veranlassungsgrund zurückführen lassen.

     

    Erläuterungen

    Auch aus der jüngeren Rechtsprechung des BFH lässt sich ableiten, dass ein mittelbarer Zusammenhang von Aufwendungen mit einer Veräußerung für die Anwendung von § 8b Abs. 2 KStG nicht ausreichend ist (BFH 12.3.14, I R 45/13 und 9.10.13, IX R 25/12). Vielmehr bedarf es - worauf auch das FG hinweist - einer direkten Veranlassung der betreffenden Aufwendungen durch ein bestimmtes Veräußerungsgeschäft - das FG spricht von einer „besonderen Nähebeziehung“. Hiervon ausgehend können die laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs wie Mieten, Personalkosten etc. nicht als Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG angesehen werden, weil i.d.R. kein direkter Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften besteht. Auslösendes Element dieser laufenden Aufwendungen ist bei wertender Betrachtung die unternehmerische Tätigkeit als solche.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43107898