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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Ausgabe von Presseausweisen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    | Berufsverbände sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Die Steuerbefreiung ist allerdings ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 KStG). Der BFH hatte aktuell zu klären, ob ein steuerbefreiter Berufsverband von Zeitungsverlegern, der gegen Entgelt Presseausweise an Journalisten ausgibt, die nicht bei einem seiner Verbandsmitglieder beschäftigt sind, insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Ausgabe von Presseausweisen gegen Entgelt an Nichtmitglieder durch einen steuerbefreiten Berufsverband der Körperschaftsteuer unterliegt.

     

    Entscheidung

    Ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002 steuerbefreiter Berufsverband von Zeitungsverlegern, der gegen Entgelt Presseausweise an Journalisten ausgibt, die nicht bei einem seiner Verbandsmitglieder beschäftigt sind, unterhält insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so das Urteil des BFH. Der BFH nahm das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die – unabhängig vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht – über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine fehlende Wettbewerbsrelevanz der wirtschaftlichen Betätigung ist dabei unbeachtlich. Die Ausgabe von Presseausweisen an Nichtmitglieder gegen Zahlung einer Gebühr ist nach diesen Maßstäben als nachhaltige, über die Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit zu beurteilen, mit der der Berufsverband auch Einnahmen erzielte. Die Tätigkeit war als selbstständig zu beurteilen, da diese unabhängig von den anderen Betätigungen der Körperschaft ausgeübt werden konnte. Einer organisatorischen Trennung von der ideellen Verbandstätigkeit bedarf es nach Auffassung des BFH zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht.

     

    PRAXISHINWEISE | Tätigkeiten, die unabhängig von den anderen Betätigungen der Körperschaft ausgeübt werden können, führen i.d.R. zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Eine Trennung der Tätigkeiten, z.B., indem die mit der ideellen Verbandstätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht von denselben Arbeitnehmern durchgeführt werden, ist für die steuerliche Beurteilung unbeachtlich und vermeidet eine Steuerpflicht hinsichtlich der Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 42999451