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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Auf ausländische Dividenden anzuwendende Freistellungsmethode keine Diskriminierung

    | Ungeklärt war, ob die auf ausländische Dividenden früher anzuwendende Freistellungsmethode gegenüber der bei inländischen Dividenden früher anzuwendenden Anrechnungsmethode diskriminierend wirkte und zu einem Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit führte. Hierzu hat der EUgH Folgendes entschieden. |

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Das Verfahren betraf eine Holdinggesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland, die an zahlreichen Gesellschaften in Europa und Kanada beteiligt ist. Sie begehrt unter anderem die Anrechnung französischer, norwegischer und kanadischer Körperschaftsteuer für die Streitjahre bis einschließlich VZ 2001. Das FG Köln formulierte in seinem Vorlagebeschluss die Frage, ob die einschlägigen Anrechnungsregelungen europarechtskonform sind, obwohl der Anrechnungsausschluss bei Verlusten der deutschen Muttergesellschaft zu Liquiditätsnachteilen führt. Da mit Kanada auch ein sog. Drittstaat betroffen ist, befragte der Senat den EuGH auch zu dem in vielen Verfahren umstrittenen Verhältnis von Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit bei Beherrschungsbeteiligungen (s. FG, Köln 6.9.11, 13 K 482/07).

     

    Die auf ausländische Dividenden anzuwendende Freistellungsmethode stellt nach Auffassung des EuGH gegenüber der bei inländischen Dividenden anzuwendenden Anrechnungsmethode keine Diskriminierung dar. Dies gilt, obwohl die Anrechnungsmethode in dem Fall, dass diese Empfängergesellschaft Verluste erzielt, dazu führt, dass die von der gebietsansässigen ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Steuer vollständig oder teilweise erstattet wird. Die mit der Freistellungsmethode verbundene Versagung der Anrechnung von ausländischen Körperschaftsteuern verstößt damit nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV). Art 63 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gilt zwar auch, wenn die Empfängergesellschaft nach dem Recht eines Drittstaats gegründet worden ist, da die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten Anwendung finde.

     

    Erläuterungen

    Die Grundfreiheiten hindern somit nicht daran, dass auf von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ausgeschüttete Dividenden die Befreiungsmethode angewandt wird, während auf Dividenden, die von Gesellschaften ausgeschüttet werden, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben wie die Empfängergesellschaft, die Anrechnungsmethode angewandt wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Für das aktuelle KStG wirkt sich die Entscheidung u.E. nicht unmittelbar aus, da seit dem VZ 2001 bzw. für Ausschüttungen ab dem VZ 2002 § 8b KStG für in- und ausländische Beteiligungen eine grundsätzliche Steuerfreiheit der Ausschüttungen vorsieht und somit keine Ungleichbehandlung mehr vorliegt.

     

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 42999359