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  • · Nachricht · GrEStG, ErbStG

    Differenzierte Bemessungsgrundlage bei der Grundstücksschenkung unter Auflage

    | Wird ein Grundstück verschenkt, wobei sich der Schenker ein lebenslanges Wohnrecht vorbehält, ist für die Berechnung der Schenkungsteuer das Wohnrecht generell abziehbar. Neben der Schenkungsteuer kann die Zuwendung auch der Grunderwerbsteuer unterliegen. Für die Ermittlung des Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer gelten jedoch separate Vorschriften. Der BFH stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es § 3 Nr. 2 GrEStG nicht gebietet, die Auflage bei der Schenkung- und Grunderwerbsteuer nach übereinstimmenden Maßstäben zu bewerten. Damit kann der Wert des Wohnrechts, der der Grunderwerbsteuer unterliegt, höher sein als sein Abzugsbetrag für die Berechnung der Schenkungsteuer. |

     

    Erläuterung

    Bei der Schenkungsteuer wird das Wohnrecht vom Grundstückswert abgezogen. Dabei hängt der Betrag über die §§ 15, 16 BewG vom Jahreswert des Wohnrechts und der Lebenserwartung des Schenkers ab. Das Ergebnis wird begrenzt auf den 18,6ten Teil des Grundstückswerts. Diese Höchstbetrags-Begrenzung gilt allerdings nicht bei der Berechnung einer Nutzungs- oder Duldungsauflage nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG. Somit kann der Betrag des Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer höher sein als der Preis, der bei der Schenkungsteuer abgezogen wird.

     

    Betroffen von der BFH-Entscheidung sind Grundstücksschenkungen an Personen, die nicht der Steuerklasse I angehören. Hierzu gehören z.B. Geschwister, Nichten oder Neffen. Nicht betroffen sind dagegen Zuwendungen an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie, da hier für das vorbehaltene Wohnrecht keine Grunderwerbsteuer zu entrichten ist.

     

    Nutzungs- und Duldungsauflagen mindern bei der Schenkungsteuer die Bereicherung ab der Erbschaftssteuerreform 2009 auch dann, wenn die Grundstücksnutzung dem Schenker oder dessen Ehegatten zusteht. Das früher in § 25 ErbStG vorgesehene Abzugsverbot wurde aufgehoben.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 42687189