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Rückwirkende Gesetzesklarstellung kann verfassungswidrig sein
| Das BVerfG hat seine Rechtsprechung zur echten Rückwirkung präzisiert. Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend feststellen oder klarstellend präzisieren. Ein Gesetz, das eine offene Frage für die Vergangenheit klären soll, ist als konstitutive Regelung anzusehen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit der echten Rückwirkung verneinte das BVerfG im Fall einer durch das Korb II-Gesetz eingeschränkten Gewinnminderung durch eine Teilwert-AfA auf Fondsbeteiligungen in allen offenen Fällen und erklärte insoweit das KAAG für nichtig. |
Fundstelle
- BVerfG 17.12.13, 1 BvL 5/08, astw.iww.de Abruf-Nr. 140704
Quelle: ID 42580737