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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Verfassungsmäßigkeit der Nichterfassung eines Übernahmeergebnisses

    | Nach § 35b GewStG ist der Gewerbesteuermessbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nunmehr darüber, ob eine Änderung des Gewerbesteuermessbescheids auch zulässig ist, soweit über die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids bereits rechtskräftig entschieden worden ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige wandte sich gegen einen Zinsbescheid vom 24.7.2013, mit dem das beklagte FA Zinsen für die mit Bescheid vom 4.3.2008 festgesetzte Gewerbesteuer für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von 1.520 EUR erhoben hatte. Zuvor hatte der Steuerpflichtige erfolglos vor dem FG gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 sowie die diese Jahre betreffenden Gewerbesteuermessbescheide Klage erhoben. Der BFH hatte mit Beschluss vom 13.5.2013 die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide zurückgewiesen. Hierdurch trat Rechtskraft ein. Bezüglich der Einkommensteuerbescheide hob er das Urteil des FG auf und verwies den Rechtsstreit an dieses zurück. Daraufhin hob das FA die zuvor gewährte Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids auf und setzte die Zinsen fest.

     

    Entscheidung

    Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Zinsbescheid sei rechtmäßig. Die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid, auf den es hier als Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuerfestsetzung ankommt, hat nach § 237 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AO endgültig keinen Erfolg gehabt.

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