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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Keine erweiterte Kürzung bei der Betriebsaufspaltung

    | Der Gewerbeertrag ist bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt ( § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ). Die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird allerdings restriktiv ausgelegt. Nach Auffassung des BFH kommt die erweiterte Kürzung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht zum Tragen ( BFH 22.6.16 X R 54/14 ). Der BFH musste nunmehr darüber entscheiden, ob einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt, die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren ist, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. |

     

    Sachverhalt

    Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG war an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die Eigentümerin einer Immobilie war. Sie machte die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG geltend. Das FA versagte die erweiterte Kürzung, da die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei. Dem folgte der BFH nicht. Er vertritt die Ansicht, dass die Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht generell ausschließt.

     

    Der Begriff des eigenen Grundbesitzes sei steuerrechtlich auszulegen: Steuerrechtlich werde das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern entsprechend § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zugerechnet. Ein in zivilrechtlichem Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist nicht deren „eigener Grundbesitz“, sondern (lediglich) Grundbesitz der Gesellschafter, also auch der Klägerin als Obergesellschaft. Ginge man dagegen, wie vom ersten Senat des BFH vertreten (BFH 19.10.10 I R 67/09, BStBl II 2011, 367), allein von der zivilrechtlichen Eigentumslage aus, wäre der Grundbesitz der Personengesellschaft zuzuordnen.

     

    Erläuterungen

    Die Beteiligung eines grundstücksverwaltenden Unternehmens an einer ebenfalls grundstücksverwaltenden, aber gewerblich geprägten Personengesellschaft verstößt nach ständiger Rechtsprechung des BFH gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Es fehle an der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich oder wirtschaftlich Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen oder einer gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten Personengesellschaft darstellen, gehören einkommensteuerrechtlich grundsätzlich zu deren Betriebsvermögen und nicht zu dem ihrer Gesellschafter. Nach dem Urteil des I. BFH-Senats in BStBl II 11, 367 soll das auch gelten, wenn die Beteiligung an einer nicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten, vermögensverwaltend tätigen Immobilien-KG besteht. Auch in diesem Fall sei das Halten der Beteiligung eine Tätigkeit, die nicht zu dem abschließenden Katalog an steuerlich unschädlichen (Neben-)Tätigkeiten des beteiligten Grundstücksunternehmens gehöre. Dies wurde zuletzt durch das FG Schleswig-Holstein (25.5.16, 1 K 51/15; Revision anhängig) bestätigt. Schließt sich der Große Senat des BFH nunmehr der dem entgegenstehenden Auffassung des vorlegenden IV. BFH-Senats an, wäre die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft als (anteiliger) eigener Grundbesitz zu bewerten.

     

    Die Entscheidung könnte für große gewerbliche geprägte Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften von Bedeutung sein. Insoweit werden zuweilen, z.B. unter Haftungsgesichtspunkten, Immobilien in Untergesellschaften ausgegliedert. Durch die Entscheidung des Großen Senats wird nunmehr geklärt, ob eine solche Ausgliederung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegen steht. Für das Rechtsverständnis des vorlegenden IV. BFH-Senats spricht, dass für steuerliche Zwecke im Allgemeinen das Vermögen von vermögensverwaltenden Personengesellschaften gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig deren Gesellschaftern zugerechnet wird.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44410326

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