· Nachricht · Gewerbesteuer
Kein Billigkeitserlass wegen Folgen der Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG
| Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist der Verlustvortrag nur noch in Höhe eines Sockelbetrags von 1 Mio. EUR uneingeschränkt möglich. Darüber hinaus können Verluste pro Jahr nur bis zu 60 % des den Sockelbetrag übersteigenden Gewinns abgezogen werden ( § 10a GewStG ). Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Billigkeitserlass der Gewerbesteuer wegen des endgültigen Wegfalls des Verlustvortrags nach § 10a GewStG zu gewähren ist. Das BVerwG hat hierzu für eine sog. Projektgesellschaft Stellung genommen. |
Sachverhalt und Entscheidung
Die Klägerin wurde 1997 als Leasing-Objektgesellschaft zur Finanzierung eines einzigen Projekts (Erwerb und Vermietung einer Müllverbrennungsanlage) gegründet. Nach abschreibungsbedingten Verlusten in den Anfangsjahren fiel erst im Jahr 2008, dem letzten Jahr ihrer Geschäftstätigkeit, aufgrund des planmäßigen Ausscheidens des stillen Gesellschafters ein hoher Gewinn von ca. 140 Mio. EUR an (sog. Exitgewinn). Zwar standen diesem Gewinn festgestellte Gewerbeverluste in Höhe von ca. 110 Mio. EUR gegenüber. Diese konnten aufgrund der sogenannten Mindestbesteuerung gemäß § 10a GewStG - einer Regelung, die erst im Jahr 2004, also während der Laufzeit der o.g. Verträge eingeführt worden ist - aber nur teilweise zur Verrechnung zugelassen werden. Hiervon ausgehend setzte die beklagte Gemeinde die Gewerbesteuer für 2008 auf ca. 4,7 Mio. EUR fest. Ohne die Mindestbesteuerung hätte die Gewerbesteuer nur ca. 2,5 Mio. EUR betragen. In der Folge beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Erlass des Differenzbetrags von ca. 2,2 Mio. EUR wegen des Vorliegens eines Härtefalls. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den begehrten Erlass nach § 163 Abgabenordnung zu gewähren, da eine zum Erlass verpflichtende unbillige Härte dann vorliege, wenn die Mindestbesteuerung - wie hier - zu einer endgültigen Belastung führe (sog. Definitivverlust), zu der der Steuerpflichtige nicht durch eigenes Verhalten beigetragen habe. Das Bundesverwaltungsgericht entschied demgegenüber, dass kein Billigkeitserlass der Gewerbesteuer wegen des endgültigen Wegfalls des Verlustvortrags nach § 10a GewStG zu gewähren war. Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen nur dann unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Dies sei hier nicht der Fall, denn dem Gesetzgeber sei bei Einführung der Mindestbesteuerung das Problem etwaiger Definitivverluste durchaus bekannt. Er habe diese aber bewusst in Kauf genommen und auf Ausnahmeregelungen verzichtet. Die Gewährung eines Billigkeitserlasses käme bei dieser Sachlage einer strukturellen Gesetzeskorrektur gleich. Eine solche sei aber nicht Sinn einer Härtefallregelung im Einzelfall.
PRAXISHINWEIS | Ob die Mindestbesteuerung in ihrer gegenwärtigen Form verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen-gelassen. Denn diese Frage ist nicht in dem vorliegenden Rechtsstreit, sondern in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid zu klären. |
Fundstelle
- BVerwG 19.2.15, 9 C 10.14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 144200