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  • 07.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144200

    Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 19.02.2015 – 9 C 10.14

    1. Der Revisionskläger kann die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision (§ 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO) unabhängig davon, auf welchem Weg er sie empfangen hat, dem Gericht per Telefax vorlegen (im Anschluss an stRspr des BSG zu § 161 Abs. 1 SGG).

    2. Ein Billigkeitserlass nach § 163 AO kann geboten sein, wenn ein Gesetz - seine Verfassungsmäßigkeit im Allgemeinen unterstellt - im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzes zuwiderlaufen. Billigkeitsmaßnahmen dürfen aber nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 - BVerfGE 48, 102 <116>).

    3. Im Zusammenhang mit den Regelungen zur Mindestbesteuerung (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG) scheiden Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO zur generellen Vermeidung sog. Definitiveffekte aus, weil darin eine strukturelle Gesetzeskorrektur läge (im Anschluss an BFH, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 - BFHE 246, 27 Rn. 38).


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    RechtsgebieteVwGO, AO, GewStG, EStG, RsprEinhGVorschriftenVwGO § 134 Abs. 1 Satz 1 und 3; AO § 163 Satz 1; GewStG § 10a Abs. 1 Satz 1 und 2; EStG § 10d Abs. 2 Satz 2; RsprEinhG § 2 Abs. 1