· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft in doppelstöckigen Strukturen
Vor Einführung des § 7 Satz 2 GewStG waren Veräußerungsgewinne aus Mitunternehmeranteilen objektsteuerlich nicht Teil des Gewerbeertrags. Um missbräuchliche Gestaltungen ‒ Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft mit anschließender gewerbesteuerfreier Anteilsveräußerung ‒ zu verhindern, ordnet § 7 Satz 2 GewStG die Einbeziehung an, ausgenommen soweit der Gewinn auf natürliche Personen als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt (Anrechnungsmöglichkeit nach § 35 EStG). Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft unterliegt nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auf Ebene der Oberpersonengesellschaft der Gewerbesteuer, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt. Fraglich ist, ob es sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf Ebene der Oberpersonengesellschaft handelt oder ob eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns nach den stillen Reserven der Ober‑/Unterpersonengesellschaft erfolgt. |
Sachverhalt
Streitig war insbesondere die gewerbesteuerrechtliche Behandlung eines Einbringungsgewinns I i. S. d. § 22 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) im Zusammenhang mit einer doppelstöckigen Personengesellschaft.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die A KG, gehörte bis zu ihrem Erlöschen zum Konzernverbund, der ganz überwiegend Krankenhäuser und Kliniken betreibt. Die A KG wurde als Konzernobergesellschaft gegründet, um die Beteiligungen an diversen Klinik-KGs rechtlich zu bündeln und ein einheitliches Kreditrating zu erreichen. Sie hielt demzufolge meist 100 % des Kommanditkapitals der beteiligten Klinik-KGs. Neben diesen Beteiligungen befanden sich lediglich eine Immobilie sowie konzerninterne Forderungen und Bankguthaben im Betriebsvermögen der A KG. Ihre Komplementär-GmbH, die überwiegend zugleich als Komplementärin der Klinik-KGs fungierte, erbrachte gesellschaftsübergreifende Leistungen (Buchführung, Controlling, Rechts- und Steuerberatung, einheitliches Marketing) für die Klinik-KGs.
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