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Hinzurechnung nach § 8 GewStG bei Zahlung einer vom Umsatz abhängigen Pacht
| Gemäß § 8 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wieder hinzugerechnet. Der BFH musste jetzt darüber entscheiden, ob auch eine Pacht, die sich nach dem Umsatz des Pächters bemisst, nach dieser Vorschrift hinzuzurechnen ist. Weiterhin musste geklärt werden, ob es darauf ankommt, ob die Miet- bzw. Pachtzinsen der Höhe nach angemessen sind. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige vereinbarte mit einigen Grundstückseigentümern umsatzabhängige Pachten. Mit anderen Vermietern vereinbarte sie, dass sich das Entgelt aus einer Mindestpacht und einer umsatzabhängigen Vergütung zusammensetzt. Das FA erfasste auch die umsatzabhängigen Pachtzinsen in voller Höhe gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG n.F. gewerbeertragserhöhend. Demgegenüber vertrat die Steuerpflichtige die Auffassung, dass von den Pachtentgelten zunächst bestimmte Betriebskosten abzusetzen seien und nur der sich daraus ergebende Differenzbetrag dem Grunde nach der Hinzurechnung unterliege. Das FG wies die Klage in erster Instanz ab.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die gezahlten Entgelte seien in voller Höhe in die Hinzurechnung einzubeziehen. Der Begriff der Miet- und Pachtzinsen sei wirtschaftlich zu verstehen. Er erfasse daher nicht nur die laufenden Barzahlungen des Mieters bzw. Pächters an den Vermieter/ bzw. Verpächter. Vielmehr seien auch die vom Mieter oder Pächter getragenen Instandhaltungskosten den Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen, wenn und soweit diese Kosten nach den für diesen Vertragstyp gültigen gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte.
Eine einschränkende oder verfassungskonforme Auslegung der Hinzurechnungsnorm sei nicht geboten. § 8 Nr. 1 GewStG stelle erkennbar auf das im Außenverhältnis gegenüber dem Verpächter gezahlte Entgelt ab. Daher sei die interne Kalkulationsgrundlage des Pächters, für die Anwendung der Hinzurechnungsnorm unbeachtlich. Das Gesetz setze auch nicht voraus, dass die Miet- oder Pachtzinsen angemessen und der Abschluss des Miet- oder Pachtvertrags wirtschaftlich sinnvoll sei. Das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsnorm hält der BFH für aussichtslos.
Erläuterungen
Die Hinzurechnung war dem Grunde nach unstreitig. § 8 Nr. 1 GewStG setzt insoweit voraus, dass die Leistungen, deren Hinzurechnung infrage steht, aufgrund eines Rechtsverhältnisses erbracht werden, das seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts ist. Dies ist z. B. auch bei Leasingverträgen regelmäßig der Fall. Im Besprechungsfall standen weder die vereinbarte Benutzungs- bzw. Betriebspflicht noch die Bemessung der Pacht nach dem Umsatz der Einordnung als Pachtverhältnis entgegen.
Entscheidend für die Berechnung der Höhe der Hinzurechnung ist die insgesamt gezahlte Pacht, unabhängig davon, wie der Mieter/Pächter die Miet-/Pachthöhe kalkuliert hat. Zwar kann es im Einzelfall sein, dass bei einer Umsatzpacht der Pächter die von ihm zu tragenden Betriebskosten (z. B. für Strom) einkalkuliert und die Kosten somit mittelbar die zu zahlende Umsatzpacht und damit den Hinzurechnungsbetrag erhöhen. Dies kann bei einer Festpacht indes ebenfalls zutreffen. Auch bei einer Festpacht wird die Höhe der Pacht nicht frei von jeglichen Kosten des Pächters für den Betrieb kalkuliert werden. Eine Differenzierung bei der Hinzurechnung zwischen einer Pacht, die der Höhe nach von vornherein festgelegt ist und einer Umsatzpacht, ist daher nicht sachgerecht. Vielmehr ist in beiden Konstellationen eine Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift geboten.
Fundstelle
- BFH 18.8.15, I R 43/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 182796