· Nachricht · Gewerbesteuer
Der Veräußerungsgewinn und der Gewerbeertrag
| Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer, auch soweit er auf das Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder der natürlichen Person vorhanden war (§ 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG a.F., jetzt § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n.F.). Gleiches gilt, wenn ein Anteil an der Personengesellschaft veräußert wird. Bei der Gewerbesteuer zu erfassen sind nicht die zum Zeitpunkt der Umwandlung im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ruhenden (historischen) stillen Reserven, sondern die aktuellen, im Zeitpunkt der Aufgabe bzw. Veräußerung beim übernehmenden Rechtsträger vorhandenen stillen Reserven. Der in den Gewerbeertrag einzubeziehende Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der Personengesellschaft ist nicht um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG zu kürzen, wenn in der Person des veräußernden Mitunternehmers die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vorliegen. |
Sachverhalt
Das Unternehmen der Klägerin wurde bis zum Jahr 2005 in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Im November 2005 wurde die GmbH zum 1.10.2005 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Nach der Umwandlung war die E-GmbH Komplementärin mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 250 EUR und J alleiniger Kommanditist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 EUR. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 15.12.2005 veräußerte J (55 Jahre alt) seinen gesamten Kommanditanteil an S „mit Wirkung zum Ablauf des 1.1.2006” zu einem Preis in Höhe von 220.000 EUR. Aus der Veräußerung des Kommanditanteils entstand ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 98.109 EUR. In seinem Gewerbesteuermessbescheid für 2006 (Streitjahr) rechnete das FA diesen Veräußerungsgewinn dem laufenden Gewinn in Höhe von 132.834 EUR hinzu (insgesamt 230.943 EUR), der zu einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 9.400 EUR führte. Hiergegen erhob die Klägerin erfolglos Einspruch und beantragte, den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000 EUR abzuziehen.
Entscheidung
Die Klage war erfolglos. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG unterliegen u.a. Gewinne der Gewerbesteuer, die im Fall der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang aus der Veräußerung des Betriebs der übernehmenden Personengesellschaft erzielt werden. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG, wenn - wie im Streitfall - ein Anteil an der Personengesellschaft veräußert wird. Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 18 Abs. 4 UmwStG ist eine Zuordnung des entsprechenden Gewinns zum Gewerbeertrag des übernehmenden Rechtsträgers. Andernfalls bliebe die Vorschrift ohne Anwendungsbereich.
Im Fall des § 18 Abs. 4 UmwStG ist deshalb § 7 Satz 1 GewStG dahin auszulegen, dass sich der Gewerbeertrag des übernehmenden Rechtsträgers (Personengesellschaft) auch auf Veräußerungsgewinne im Sinne der erstgenannten Vorschrift erstreckt (BFH 28.2.13, IV R 33/09, BFH/NV 13, 1122; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. 2 BvR 1444/13). Der nach Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG (jetzt § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n.F.) i.V. mit § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Personengesellschaft ist nach Auffassung des BFH auch dann nicht um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG zu kürzen, wenn in der Person des veräußernden Mitunternehmers die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vorliegen.
Aus dem Umstand, dass § 7 Satz 1 GewStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags u.a. auf die Vorschriften des EStG verweist, ergibt sich nach Auffassung des BFH nicht, dass im Fall der Einbeziehung eines Veräußerungsgewinns i.S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG in den Gewerbeertrag i.S. des § 7 GewStG der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG abzuziehen ist. Dies ergebe sich sowohl durch den Gesetzeszweck des § 18 Abs. 4 UmwStG als auch durch den Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer.
Erläuterungen
Die Entscheidung des BFH war vorhersehbar. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass persönliche Vergünstigungen bei der Gewerbesteuer aufgrund des Charakters als Objektsteuer nicht berücksichtigt werden können. Der Freibetrag stellt auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (hier des Mitunternehmers) ab und ist daher eine derartige persönliche Vergünstigung, die sich auf die Gewerbesteuer nicht niederschlagen darf.
Fundstelle
- BFH 26.3.15, IV R 3/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 177513