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  • · Nachricht · EU-Recht

    Verstöße beim Hausverkauf und der Sitzverlegung

    |> In zwei aktuellen Entscheidungen von EU-Kommission und EuGH geht es um Verstöße vor allem gegen die Niederlassungsfreiheit. |

     

    • 1.Die Europäische Kommission verklagt Spanien beim EuGH hinsichtlich diskriminierender Vorschriften zur Immobilienbesteuerung. Diese verhindern, dass Gebietsfremde dieselben Steuervorteile in Anspruch nehmen können wie Ansässige. Nach spanischem Recht sind Veräußerungsgewinne aus einer Hauptwohnsitzimmobilie steuerfrei, wenn mit dem Erlös eine neue Immobilie wieder als Hauptwohnsitz erworben wird. Diese Regel gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz in Spanien. Das stellt eine Diskriminierung von Personen mit Wohnsitz außerhalb von Spanien dar, da sie möglicherweise höhere Steuern zahlen müssen. Eine in Spanien lebende Person, die ihren Hauptwohnsitz verkauft, um eine Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben und nach dort umzuziehen muss den Veräußerungsgewinn besteuern. Bliebe die Person dagegen in Spanien und würde dort eine neue Immobilie kaufen, würde keine Steuer anfallen. Das behindert nach Auffassung der Kommission die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit und verstößt daher gegen EU-Recht.

     

    • 2.Spanische Vorschriften, nach denen nicht realisierte Wertzuwächse besteuert werden, wenn eine in Spanien niedergelassene Gesellschaft Sitz oder Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat transferiert, verstoßen gegen Unionsrecht. Das hat der EuGH entschieden, da in Spanien nicht realisierte Wertzuwächse in die Körperschaftsteuer einbezogen werden, falls die dort niedergelassene Gesellschaft ihren Sitz in ein anderes Land verlegt oder wenn eine spanische Betriebsstätte ihre Tätigkeiten einstellt. Da diese Vorgänge keine unmittelbare steuerliche Wirkung haben, wenn sie im Land selber stattfinden, stellt dies eine diskriminierende Maßnahme und ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit dar. Denn Gesellschaften, die diese Freiheit in Anspruch nehmen, setzen sich dem Nachteil geringerer liquider Mittel aus. Im Gegensatz hierzu stellt die Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse der Aktiva einer Betriebsstätte keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Die liegt aber bei der sofortigen Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse im Fall der Sitzverlegung in ein anderes EU-Land vor, da die Gesellschaft in diesen Fällen eine finanzielle Benachteiligung gegenüber einem vergleichbaren Betrieb erleidet, die derartige Transfers innerhalb Spaniens vornimmt. Denn bei diesem werden die Wertzuwächse erst dann in die Körperschaftsteuer einbezogen, wenn sie tatsächlich realisiert werden.

     

    • 3.Nach Ansicht des EuGH steht das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach in der EU tätige Kreditinstitute den dortigen Behörden unmittelbar die für die Bekämpfung der Geldwäsche notwendigen Daten übermitteln müssen, auch wenn sie dort nicht ansässig sind. Die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erlegt insbesondere den Kreditinstituten bestimmte Auskunftspflichten auf. Danach muss jeder Mitgliedstaat eine zentrale Meldestelle einrichten, die Informationen entgegennimmt und an die zuständigen Behörden weitergibt, die potenzielle Fälle von Geldwäsche betreffen. Diese Infos muss der Meldestelle des Landes übermittelt werden, in dem sich das Institut befindet. Es ist nach der Richtlinie nicht ausdrücklich verboten, dass Kreditinstitute, die ihre Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, die zur Bekämpfung der Geldwäsche erbetenen Auskünfte unmittelbar an die zentrale Meldestelle übermitteln. Die EU-Richtlinie steht nicht entgegen, sofern die Regelung dazu dient, die wirksame Bekämpfung einer Straftat zu verbessern. Die konkrete Vorschrift ermöglicht es einem EU-Staat, alle im Inland von den Kreditinstituten durchgeführten Finanztransaktionen – unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung – zu überwachen.

     

    Fundstellen

    • Europäische Kommission, Pressemitteilung 25.4.13
    • Geldwäsche: EuGH 25.4.13, C 212/11
    Quelle: ID 39962140