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  • · Nachricht · Erbschafts-/Schenkungsteuer

    Erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen ist verfassungswidrig

    | Der BFH hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i.V. mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist ( BFH 27.9.12, II R 9/11 ). Hintergrund hierfür war, dass die §§ 13a und 13b ErbStG für den Übergang von Betriebsvermögen, von qualifizierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Steuerbefreiung in Höhe von 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Optionsverschonung) vorsehen, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Vermögens (sog. Verwaltungsvermögen), seines Erhalts in der Hand des Erwerbers (sog. Behaltensfrist) und der mit dem Vermögen verbundenen Arbeitsplätze (sog. Lohnsummenregelung) erfüllt werden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Miterbe des 2009 verstorbenen Erblassers. Der Nachlass setzte sich aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer mit einem Steuersatz von 30 % nach Steuerklasse II fest. Der Kläger macht geltend, die nur für das Jahr 2009 vorgesehene Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III sei verfassungswidrig. Einspruch und Klage, mit denen er eine Herabsetzung der Steuer erreichen wollte, blieben erfolglos. Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 27.9.2012 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG in der 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist. Die Gleichstellung von Personen der Steuerklassen II und III in § 19 Abs. 1 ErbStG sei zwar verfassungsrechtlich hinzunehmen, jedoch sei diese Vorschrift in Verbindung mit den Steuervergünstigungen der §§ 13a und 13b ErbStG gleichheitswidrig.

     

    Entscheidung des BVerfG

    Mit seinem aktuellen Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind allerdings zunächst weiter anwendbar. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen (BVerfG, Urteil v. 17.12.14, 1 BvL 21/12).

     

    Zwar liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen ohne eine Bedürfnisprüfung hinaus greife. Ebenfalls unverhältnismäßig seien die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. Die §§ 13a und 13b ErbStG seien schließlich auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen, wenn z.B. Verwaltungsvermögen von 50 % vorhanden ist (z.B. bei mehrstufigen Konzernen). Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.

     

    Erläuterungen

    Art. 3 Abs. 1 GG verleiht Steuerpflichtigen grundsätzlich keinen Anspruch auf verfassungsrechtliche Kontrolle steuerrechtlicher Regelungen, die Dritte gleichheitswidrig begünstigen, das eigene Steuerrechtsverhältnis aber nicht betreffen. Wenn allerdings - wie im Erbschaftsteuerrecht - Steuervergünstigungen die gleichheitsgerechte Belastung durch die Steuer insgesamt infrage stellen, ist dies anders. Obwohl es im Ausgangsverfahren nicht unmittelbar auf die Auslegung und Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG ankam, durfte der BFH daher von ihrer Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren ausgehen. Die vom BFH geltend gemachten Gleichheitsverstöße beurteilte das BVerfG im Ergebnis als so erheblich, dass sie die erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung für betriebliches Vermögen insgesamt erfassen. Zudem bewertete es die Privilegierung betrieblichen Vermögens in der Summe als so erheblich, dass im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit die Besteuerung nichtbetrieblichen Vermögens davon nicht unberührt bleiben könnte.

     

    Praxishinweise | Der Gesetzgeber hat nunmehr die Verpflichtung, die für verfassungswidrig beurteilten Regelungen zu verschärfen. Dies kann mit Wirkung für die Zukunft geschehen. In Betracht kommt aber auch, eine rückwirkende Verschärfung bis zum 17.12.2014 (= Tag der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts). Z.B. besteht u.a. die Möglichkeit, dass nur die Besteuerung lebzeitiger Übertragungen rückwirkend verschärft wird. Ob und ggf. in welchem Umfang der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist derzeit völlig unklar. Im Hinblick auf die unklare Rechtslage und das mögliche Regressrisiko für den steuerlichen Berater sollte der Mandant hierüber aufgeklärt werden und mögliche Gestaltungen aufgezeigt werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43147451