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Keine Pauschalbesteuerung und kein ermäßigter Steuersatz für Pensionshaltung von „Freizeitpferden“
| Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG und sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen (BFH 10.9.2014, XI R 33/13).
Hintergrund
Nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG in der in den Streitjahren 2005 bis 2008 geltenden Fassungen wird für „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ die Steuer für die „übrigen Umsätze“ auf 9 % (Streitjahre 2005 und 2006) bzw. auf 10,7 % (Streitjahre 2007 und 2008) der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den „übrigen Umsätzen“ zuzurechnen sind, auf 9 % (Streitjahre 2005 und 2006) bzw. auf 10,7 % (Streitjahre 2007 und 2008) der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG). Durch diese Regelungen gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, sodass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
Sachverhalt
Streitig war, ob Umsätze aus einer Pensionspferdehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24UStG oder (zumindest) dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG unterliegen, wenn es sich bei den Pferden um ausschließlich zu privaten Zwecken gehaltene Tiere (überwiegend Fohlen) handelt. Der Steuerpflichtige ist Landwirt. Auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen betrieb er in den Jahren 2005 bis 2008 auch eine Pensionspferdehaltung. Eingestellt waren vorwiegend Fohlen, aber auch einige ältere Pferde zur Rekonvaleszenz und „Gnadenbrotpferde“. Die Pferde wurden in Gruppen getrennt nach Alter und Geschlecht gehalten. Für 100 EUR bzw. 120 EUR pro Monat und Pferd wurden als Leistungen „Offenstallhaltung, Weidegang, Futter und Entwurmung“ geboten. Kosten für Tierarzt und Schmied wurden extra berechnet. Der Steuerpflichtige unterwarf sowohl die Umsätze aus der Landwirtschaft als auch diejenigen aus der Pensionspferdehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG
Entscheidung
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die streitbefangenen Umsätze aus der Pensionspferdehaltung überwiegend von Fohlen - aber auch von Pferden in Rekonvaleszenz und sog. „Gnadenbrotpferden“- nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen und insoweit auch nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG gilt.
Nach Auffassung des BFH, ist maßgeblich, ob es sich bei den erbrachten Dienstleistungen um solche handelt, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen Dies ist bei den Pensionsdienstleistungen, die der Steuerpflichtige gegenüber den Einstellern von Fohlen, rekonvaleszenten Pferden und sog. „Gnadenbrotpferden“ erbracht hat, nicht der Fall. Insoweit handelte es sich, mangels anderer Nachweise des Steuerpflichtigen, durchgängig um Tiere, die nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurden oder werden sollten, sondern um „Freizeitpferde“. Daher kommt die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Hütens, der Zucht und des Mästens von Vieh in Betracht.
Auch die vom Steuerpflichigen hilfsweise begehrte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die von ihm erbrachten Leistungen der Pensionspferdehaltung kommt nicht in Betracht. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG unterliegt „die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere“ dem ermäßigten Steuersatz. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht unter den Begriff „Halten von Vieh“ fällt und daher nicht entsprechend begünstigt ist.