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  • · Nachricht · AO

    Der GmbH-Geschäftsführer haftet bei Schwarzlohnzahlungen einer GmbH

    | Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung liegt stets dann vor, wenn ein Geschäftsführer Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH ausgezahlt hat und die entsprechenden Lohnsteuerbeträge dauerhaft entzieht. Dann haftet er nach dem Urteil des FG Köln für die Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge, Lohnkirchensteuern und Verspätungszuschläge, für die die GmbH ihrerseits in Haftung genommen wurde, über § 69 S. 1 AO und § 35 Abs. 1 GmbHG als gesetzlicher Vertreter durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner steuerlichen Pflichten. |

     

    Zudem kann er nach §§ 71, 370 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AO auch als Steuerhinterzieher haften, wenn er durch unrichtige Angaben in abzugebenden Steueranmeldungen für die von ihm vertretene GmbH ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt und durch zu gering deklarierten Steuern die Liquidität der Gesellschaft verbessert. Vorsätzliche haftungsbegründende Steuerhinterziehung liegt stets dann vor, wenn der Geschäftsführer Schwarzlöhne an Arbeitnehmer auszahlt, Für die Haftung bedarf es in der Regel keiner besonderen Begründung des FA, weshalb es im Einzelfall eine Inanspruchnahme vornimmt, weil die gesetzliche Pflicht bei Schwarzlohnzahlungen des Geschäftsführers stet vorsätzlich verletzt wird. Geht es bei der Haftung für Lohn- und Annexsteuern um eine größere Zahl von Arbeitnehmern, so können die ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Die hinterzogene Steuer kann nach der BGH-Rechtsprechung bezogen auf den Nettoumsatz des Unternehmens geschätzt und im lohnintensiven Baugewerbe bei illegaler Beschäftigung durch Schwarzarbeit 2/3 des Nettoumsatzes veranschlagt werden.

     

    Fundstellen

    • BFH 2.7.01, VII B 345/00, BFH/NV 02, 4
    Quelle: ID 38384730