Nachträgliche Anschaffungskosten eines bereits ausgeschiedenen Gesellschafters
| Auch Leistungen eines bereits aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters an die Gesellschaft können nachträgliche Anschaffungskoten sein, wenn er damit einen Freistellungsanspruch der Gesellschaft erfüllt, den diese im Hinblick auf eine früher von ihm gewährte eigenkapitalersetzende Bürgschaft hat. Es kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass er eine Leistung an die Gesellschaft zur Erfüllung ihres Freistel-lungsanspruchs erbringt und nicht zur Erfüllung der Bürgschaft. Grundsätzlich ist ein Finanzierungsmittel nur dann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und damit eigenkapitalersetzend, wenn sein Geber im Augenblick der Gewährung Gesellschafter ist. Allerdings genügt es, dass die Gewährung des Finanzierungmittels im Hinblick auf den sodann erfolgenden Gesellschafterbeitritt erfolgt bzw. im Vorgriff auf eine erst später zu erwerbende Beteiligung. |
Fundstelle
- FG Hamburg 27.11.2013, 3 K 107/12, rechtskräftig