Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · §§ 9, 10, 12 EStG

    Kosten der erstmaligen Berufsausbildung nur als Sonderausgaben absetzbar

    | Über das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde bekanntlich unter großem Aufsehen vor knapp zwei Jahren entgegen der geänderten BFH-Rechtsprechung rückwirkend ab 2004 gesetzlich klargestellt, dass Aufwand für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviertes Erststudium keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellt. Es handelt sich lediglich um begrenzt absetzbare Sonderausgaben, zu dem ab dem VZ 2012 von 4.000 auf 6.000 EUR angehobenen Höchstbetrag pro Kalenderjahr und Person. Mehrere Gerichte sehen in der Rückwirkung keinen Verfassungsverstoß. Auch in der Neuregelung für die Zukunft wird kein Verfassungsverstoß gesehen. |

     

    Argumente des BFH

    Der BFH hat klargestellt, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind. Zwar entspricht das nicht der neueren Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2011, wonach die Erstausbildung als vorweggenommener Aufwand abzuziehen ist. Dem steht aber jetzt entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung die §§ 12 Nr. 5 und 4 Abs. 9 EStG rückwirkend ab dem VZ 2004 über das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz neu gefasst hatte. Nunmehr wird ausdrücklich angeordnet, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Die aus Sicht von Azubis und Studenten ungünstige Änderung trat am Tag nach der Verkündung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes für alle am 14.12.2011 noch offenen Sachverhalte in Kraft.

     

    Der BFH hält diese Neuregelung für verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG durch das Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents