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  • · Nachricht · § 8 KStG

    VGA infolge Ausscheidens des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

    | Scheidet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr von der GmbH vertraglich eine monatliche Altersrente zugesagt worden ist, bereits im Alter von 63 Jahren aus dem Unternehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Die jährlichen Zuführungen zu der für die Versorgungszusage gebildeten Rückstellung stellen deswegen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen dar, so der BFH in einem aktuellen Urteil. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die für den Versorgungsanspruch des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers aus der Gesellschaft gebildeten Pensionsrückstellungen und weitere Zuführungen zu den Rückstellungen in vollem Umfang verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer vor Ablauf der Erdienenszeit aus dem Unternehmen ausscheidet.

     

    Die Klägerin hat mit Vertrag vom 1.1.2001 ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers mit sofortiger Wirkung eine Pensionszusage erteilt, wonach ihm mit Vollendung des 68. Lebensjahres eine monatliche Altersrente von 1.500 EUR zustehen sollte. Zu diesem Zeitpunkt war der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer 58 Jahre alt. Mit Aufhebungsvertrag v. 25.8.2006 wurde das Anstellungsverhältnis zum 1.9.2006 beendet. Danach war er weiterhin als geringfügig Beschäftigter für die Gesellschaft tätig. Die für die Pensionszusage gebildete Pensionsrückstellung erkannte das FA nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz weitgehend Erfolg.

     

    Entscheidung

    Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage überwiegend ab. Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt.

     

    Scheide der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, vor Ablauf der vereinbarten Zeit aus dem Unternehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Infolge des Ausscheidens aus dem Unternehmen am 1.9.2006 wurde die getroffene Zusagevereinbarung vom 1.1.2001 tatsächlich nicht (mehr) vollzogen. Hieraus ergibt sich im Allgemeinen die mangelnde Ernsthaftigkeit der Verabredung. Die jährlichen Zuführungen zu der für die Versorgungszusage gebildeten Rückstellung stellen deswegen regelmäßig – und nach Ansicht des BFH auch im Streitfall – verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

     

    Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn für die verkürzte Laufzeit plausible betriebliche Gründe des Einzelfalls erkennbar oder vorgebracht worden wären. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer möglicherweise in der Folgezeit nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer noch im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses für die Klägerin tätig geworden ist, musste der BFH nicht beantworten. Ausschlaggebend für die Annahme einer vGA war, dass die Pensionszusage nach Grund und Höhe nicht „abstrakt“, sondern für die Tätigkeit als Geschäftsführer erteilt worden ist.

     

    Eine gewinnerhöhende (bilanzielle) Auflösung der Rückstellung schied jedoch aus; insoweit war die Klage erfolgreich.

     

    PRAXISHINWEISE | Zu trennen ist bei der Prüfung der steuerlichen Behandlung von Pensionsrückstellungen die bilanzielle Prüfung (1. Prüfungsstufe) von der etwaigen außerbilanziellen Korrektur (2. Prüfungsstufe). Soweit durch die Pensionszusage eine zivilrechtliche Verpflichtung besteht, ist die Gesellschaft damit zur Bildung der Rückstellung verpflichtet (1. Prüfungsstufe). Erst auf der 2. Prüfungsstufe war die Zuführung zur Pensionsrückstellung außerbilanziell zu korrigieren.

     

    Die in den Streitjahren der Pensionsrückstellung zugeführten Beträge stellten in vollem Umfang vGA dar, ohne dass der BFH entscheiden musste, ob auch die fehlenden Regelungen zur Unverfallbarkeit der Anwartschaft und zur ratierlichen Anspruchskürzung beim vorzeitigen Ausscheiden des Begünstigten ein Indiz für eine im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Veranlassung gesehen werden müsste. Es empfiehlt sich daher, insoweit beim beherrschenden Gesellschafter bereits im – maßgeblichen - Zeitpunkt der Pensionszusage diesbezügliche Regelungen aufzunehmen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 42999357