· Nachricht · § 8 KSTG
Verlust der wirtschaftlichen Identität
| Liegt zwischen einer ersten Anteilsübertragung i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. in Höhe von 10 % und der Zuführung neuen Betriebsvermögens sowie zwischen dieser Betriebsvermögenszuführung und einer weiteren Anteilsübertragung von mehr als 40 % jeweils ein Zeitraum von weniger als einem Jahr, wird der sachliche Zusammenhang zwischen der jeweiligen Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung und damit auch der sachliche Zusammenhang zwischen den mehr als ein Jahr auseinander liegenden Anteilsübertragungen widerleglich vermutet. Diese Vermutung wird nicht dadurch entkräftet, dass die alten und neuen Anteilseigner im Zeitpunkt der ersten Anteilsübertragung Art und Umfang der Betriebsvermögenszuführung und die weitere Anteilsübertragung noch nicht konkret geplant haben. |
Fundstelle
- FG Hamburg 26.11.2013, 3 K 78/13, rechtskräftig