· Nachricht · § 8 KStG
Verdeckte Gewinnausschüttung bei bewusst unterlassener Forderungserfassung
| Der BFH entschied bereits im Oktober 2003, dass die Verbuchung einer Schadenersatzleistung auf dem Privatkonto eines Gesellschafter-Geschäftsführers ein außerbetrieblicher Vorgang ist. Es liegt ein durch den Gesellschafter-Geschäftsführer veranlasster Vorgang vor, sofern es sich hierbei nicht um ein Versehen handelt (BFH 22.10.03 - I R 23/03). |
Eine bilanzielle Neutralisierung dieses Vorgangs durch Einbuchung einer schuldrechtlichen Ersatzforderung gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer im Wege der Bilanzberichtigung ist dann unzulässig. Folglich liegt in diesem Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Eine später eingebuchte Ersatzforderung stellt sich als Gegenstück hierzu als Einlageforderung dar. Der BFH stellte nunmehr nochmals klar, dass zwar eine versehentlich nicht aktivierte Forderung einer verdeckten Gewinnausschüttung entgegenstehen könne. Habe allerdings der Gesellschafter den Bilanzierungsfehler aufgrund außerbetrieblicher Umstände bewusst veranlasst, komme eine bilanzielle Neutralisierung nicht in Betracht.
Sachverhalt
Der Kläger berief sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darauf, das FG habe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH das Vorliegen einer vGA bejaht. Es habe die Annahme einer vGA zu Unrecht darauf gestützt, dass der Kläger Wirtschaftsgüter überlassen habe, ohne dass eine Entgeltlichkeit ernstlich gewollt gewesen sei. Eine Inrechnungstellung sei erst nach mehreren Jahren erfolgt. Damit habe das FG entgegen der BFH-Rechtsprechung nicht berücksichtigt, dass die Vermögensminderung als Voraussetzung der vGA mithilfe der Steuerbilanz zu ermitteln sei. Das FG habe demgegenüber für die vGA nicht auf die Steuerbilanz abgestellt, sondern die unterbliebene Abschlussbuchung als ausreichend angesehen.
Entscheidung
Die Nichtzulassungsbeschwerde war nicht erfolgreich. Der BFH entschied, dass nur bei sog. Fehlbuchungen, die auf einem Versehen beruhen, das Entstehen einer vGA verhindert werden kann. Handelt es sich demgegenüber bei dem Bilanzierungsfehler um einen außerbetrieblichen, durch den Gesellschafter oder das Organ bewusst veranlassten Vorgang, kommt eine bilanzielle Neutralisierung in der Steuerbilanz nicht in Betracht. Zwar kann auch bei einer bewussten Nichterfassung die Bilanz durch Aktivierung einer Ausgleichsforderung gegen den Gesellschafter berichtigt werden. Diese Forderung ist aber eine Einlageforderung und verhindert damit nicht die vGA.
PRAXISHINWEISE | Das FG hatte in der Vorinstanz u.a. entschieden, dass es auch bei einem Verein zu einer vGA kommen kann, wenn ein Verein auf nicht fremdübliche Weise Leistungen an seinen Vorstandsvorsitzenden erbringt. Gegen die Fremdüblichkeit und für eine Veranlassung im Mitgliedschaftsverhältnis ‒ und damit für einen bewusst veranlassten Vorgang - sprachen, dass eine Berechnung der Leistungen des Vereins erst nach mehreren Jahren erfolgte. Hinzu kam, dass Fremde bei einem derart langen Zeitraum eine Regelung zur Verzinsung getroffen hätten (FG Sachsen-Anhalt 17.10.2012, 3 K 1574/07). Leistungen von Körperschaften gegenüber ihren Mitgliedern/Gesellschaftern sollten im Hinblick hierauf daher zeitnah abgerechnet werden. |
Fundstelle
- BFH 18.3.14, V B 33/13, n.v., astw.iww.de Abruf-Nr. 141708