· Nachricht · § 8 KStG
Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung
| Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sodann 5 % als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. Zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind, so das aktuelle Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es darum, ob der gesetzlich angeordnete Abzug der Veräußerungskosten mit § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in Einklang zu bringen ist, wonach von dem jeweiligen Gewinn i.S. des Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Die Klägerin, eine GmbH, war alleinige Gesellschafterin der A-GmbH. Mit Vertrag vom 15.4.2005 veräußerte sie die Geschäftsanteile der A-GmbH zum Preis von rund 16 Mio. EUR. Im Zusammenhang mit der Veräußerung entstanden Rechts- und Beratungskosten in Höhe von rund 140.000 EUR. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf traf die Klägerin am 14.4.2005 mit dem Geschäftsführer der A-GmbH, die folgende Vereinbarung: Dem Geschäftsführer wurde zugesagt, dass er in Anerkennung seiner langjährigen Leistungen für die Unternehmensgruppe binnen zwei Wochen nach Abschluss des Anteilskaufvertrags eine Tantieme von 400.000 EUR brutto erhalten solle.
Das FA behandelte sowohl die Rechts- und Beratungskosten als auch die an den Geschäftsführer gezahlte Tantieme als Veräußerungskosten und errechnete auf dieser Grundlage den Veräußerungsgewinn, den das FA nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes steuerfrei beließ. Die Klage gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide blieb erfolglos (FG Hamburg, 16.5.13, 3 K 162/12, EFG 2013, 1605).
Entscheidung
Die Revision war erfolgreich. Der BFH führte aus, dass die o.g. Vorschriften in systematischer Hinsicht zwar nicht vollkommen überzeugen mögen. Das ändere jedoch nichts daran, dass der Regelungswortlaut eindeutig ist. Beides ‒ sowohl der Abzug der Veräußerungskosten als auch der Nichtabzug der fiktiven Kosten ‒ sei von der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit gedeckt. Das objektive Nettoprinzip als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips werde dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise verletzt. Schließlich sei die durch die Rechtsprechung im Einkommensteuerrecht entwickelte Definition der Veräußerungskosten (§ 16 Abs. 2 EStG) auf die Anwendung des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu übertragen. Bei der Abgrenzung zwischen Veräußerungskosten und laufenden Betriebsausgaben sei demnach danach zu unterscheiden, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung besteht. Abzustellen sei auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn. Da das FG hinsichtlich der an den Geschäftsführer gezahlten Tantieme zu Unrecht Veräußerungskosten angenommen habe, war das Verfahren an das FG zurückzuverweisen. Die getroffene Vereinbarung bestätigte, dass die Zahlung nur anlässlich und gerade nicht, wie aber die Vorinstanz die Tantiemezusage missdeutet habe, „wegen” der Veräußerung und des veräußerungsbedingten Ausscheidens des Geschäftsführers aus der Unternehmensgruppe ausgelobt worden sei. Vielmehr sei die Zusage ausweislich des festgestellten Sachverhalts „in Anerkennung seiner langjährigen Leistungen” für die Gruppe erfolgt.
Erläuterungen
Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1) KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen ‒ den Kapitaleinkünften ‒ gehören, außer Ansatz. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Insoweit wurde vertreten, das pauschale Abzugsverbot fiktiver Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG und der tatsächliche Abzug der Veräußerungskosten bei Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns ziehe eine „doppelte“ Berücksichtigung ein und derselben Kosten nach sich und werde vom Regelungszweck nicht gedeckt. Aufgrund der Entscheidung des BFH, nach der Veräußerungskosten den Umfang des steuerfreien Gewinns mindern, dürfte sich in der Beratungspraxis die Aufmerksamkeit noch darauf konzentrieren, Veräußerungskosten von den sonstigen Aufwendungen abzugrenzen. Allein ein zeitlicher oder kausaler Zusammenhang reicht zur Annahme von Veräußerungskosten nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen im laufenden Betrieb oder in der Veräußerung zu sehen ist. So waren im Streitfall die Aufwendungen für Beratung durch die Veräußerung veranlasst, während die Tantiemezusage keinen hinreichenden (Veranlassungs-) Zusammenhang zur Veräußerung aufwies.
Fundstelle
- BFH 12.3.14, I R 45/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 141855