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  • 02.08.2013

    Finanzgericht Hamburg: Gerichtsbescheid vom 16.05.2013 – 3 K 162/12

    1. Die mit einem nach § 8b
    Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn
    zusammenhängenden Veräußerungskosten
    mindern nach Satz 2 der Vorschrift diesen Gewinn und wirken sich
    steuerlich deshalb nicht aus.


    2. Darüber hinaus gelten nach § 8b
    Abs. 3 Satz 1 KStG fünf Prozent des Veräußerungsgewinns
    als nichtabziehbare Betriebsausgaben.


    3. Durch diese Regelung wird nach dem Willen
    des Gesetzgebers eine Umgehung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG
    vermieden, die darin besteht, dass Gewinne thesauriert werden und
    die Beteiligung anschließend insgesamt steuerfrei veräußert
    wird. Das pauschale Abzugsverbot betrifft alle laufenden Ausgaben,
    die durch das Halten der veräußerten Beteiligung
    angefallen sind, v. a. die Finanzierungsaufwendungen.


    4. Für die Veräußerungskosten
    i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gilt dieselbe Definition
    wie im Einkommensteuerrecht.


    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe
    bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen
    Veräußerungskosten angefallen und ob diese ggf.
    als Betriebsausgaben abziehbar sind.


    I.

    1. Die Klägerin war alleinige
    Gesellschafterin der A G.m.b.H. ...(im Folgenden: A-GmbH) in Hamburg.
    Mit Vertrag vom ... 2005 veräußerte sie die Geschäftsanteile
    an dieser GmbH an die B GmbH zum Preis von ... Euro. Im Zusammenhang
    mit der Veräußerung entstanden Rechts- und Beratungskosten
    in Höhe von insgesamt ... Euro.


    2. Am ... 2005 schloss die Klägerin
    mit dem Geschäftsführer der A-GmbH, Herrn C (im
    Folgenden: C), einen Vertrag (Anlage K 1, Finanzgerichtsakten -FGA-
    Anlagenband). Hierin war Folgendes vereinbart:


    „Die D GmbH beabsichtigt, alle Geschäftsanteile
    der A GmbH zu veräußern. Herr C soll weiterhin
    Geschäftsführer der A GmbH bleiben. Mit der Veräußerung
    der Anteile scheidet damit Herr C aus der D Gruppe aus. In Anerkennung
    seiner langjährigen Leistungen für die D Gruppe
    vereinbaren die Parteien was folgt:


    1. Herr C erhält binnen zwei Wochen nach Abschluß des
    Anteilskaufvertrages von der D GmbH eine Tantieme von Euro ... brutto.
    (...)”


    II.

    1. In ihren am 15.11.2006
    beim Beklagten eingereichten Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen
    berechnete die Klägerin einen steuerfreien Veräußerungsgewinn
    in folgender Höhe:


    Veräußerungserlös:... Euro
    abzgl. Buchwert:... Euro
    = Veräußerungsgewinn:... Euro
    abzgl. nicht abziehbare Betriebsausgaben (5
    Prozent):
    ... Euro
    steuerfrei:... Euro
    2. Der Körperschaftsteuerbescheid
    und der Gewerbesteuermessbescheid für 2005 vom 08.02.2007
    ergingen zunächst erklärungsgemäß (zu
    versteuerndes Einkommen bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb: ... Euro,
    Körperschaftsteuer: ... Euro, Gewerbesteuermessbetrag:
    ... Euro).


    3. Der Beklagte führte bei der Klägerin ab dem 01.02.2008
    eine Außenprüfung durch und kam dabei zu dem Ergebnis, dass
    es sich sowohl bei der Zahlung an C als auch bei den Rechts- und
    Beratungskosten um Veräußerungskosten i. S. des § 8b
    Abs. 2 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) handele,
    und errechnete folgenden Veräußerungsgewinn (vgl.
    Tz. 1.5 des Berichts über die Außenprüfung
    vom 31.03.2009, Rechtsbehelfsakten -RbA- Bl. 8 ff.):


    Veräußerungserlös:... Euro
    abzgl. Buchwert:... Euro
    abzgl. Veräußerungskosten:... Euro
    = Veräußerungsgewinn:... Euro
    abzgl. nicht abziehbare Betriebsausgaben (5
    Prozent):
    ... Euro
    steuerfrei:... Euro
    Differenz zur Erklärung... Euro
    4. Am 12.06.2009 erließ der Beklagte
    entsprechende Änderungsbescheide für 2005 (zu
    versteuerndes Einkommen bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb: ... Euro,
    resultierend aus der Minderung des steuerfreien Veräußerungsgewinns um
    ... Euro, s. oben unter 3., abzgl. zusätzlicher Gewerbesteuer
    in Höhe von ... Euro, vgl. Tz. 1.1 und 1.4 des Berichtes über
    die Außenprüfung, RbA Bl. 9; Körperschaftsteuer:
    ... Euro; Gewerbesteuermessbetrag: ... Euro).


    III.

    1. Hiergegen legte die Klägerin
    mit Schreiben vom 30.06.2009 Einspruch ein. Die an C gezahlte Abfindung
    habe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerung
    gestanden und zähle daher nicht zu den Veräußerungskosten.
    Dessen ungeachtet müssten die Veräußerungskosten
    als Betriebsausgaben abgezogen werden. Da in § 8b Abs.
    3 Satz 2 KStG geregelt sei, dass § 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz
    (EStG) nicht anzuwenden sei, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien
    Einnahmen im Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen
    werden dürften, so folge daraus unmittelbar, dass die tatsächlichen
    Veräußerungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig
    seien. Nur so werde sichergestellt, dass der Veräußerungsgewinn
    im Ergebnis zu 95 Prozent steuerfrei bleibe. Eine doppelte Kürzung des
    steuerfreien Veräußerungsgewinns um die tatsächlichen
    Veräußerungskosten und um die fiktiven Betriebsausgaben
    sei nicht zulässig.


    2. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung
    vom 07.08.2012 als unbegründet zurück. Veräußerungskosten
    seien alle durch ein Veräußerungsgeschäft
    veranlasste Kosten und damit auch die Abfindungszahlung an C. Die
    Auffassung der Klägerin, die tatsächlichen Veräußerungskosten
    seien zusätzlich als Betriebsausgaben abzuziehen, gehe
    nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8b Abs. 2 KStG fehl.
    Die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG bzgl. der Nichtanwendbarkeit
    des § 3c EStG beziehe sich lediglich auf den vorhergehenden
    Satz 1 und berühre die Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns
    nicht.


    IV.

    Die Klägerin hat am 07.09.2012 Klage erhoben. Sie trägt
    vor, der Gesetzgeber habe bei der Neufassung des § 8b Abs.
    2, Abs. 3 KStG eine Anpassung an die Steuerfreiheit von Dividenden
    gemäß § 8b Abs. 1 KStG vornehmen und
    auch insoweit pauschal fünf Prozent der diesbezüglichen Ausgaben
    als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandeln wollen.
    Hierdurch habe eine Umgehung des Betriebsausgabenabzugsverbotes
    durch eine Thesaurierung der Dividenden verhindert werden sollen.
    Die vom Gesetzgeber intendierte Gleichbehandlung könne
    jedoch nur erreicht werden, wenn im Rahmen des § 8b Abs.
    2, Abs. 3 KStG die tatsächlichen Veräußerungskosten ebenso
    abzugsfähig seien, wie dies bei § 8b Abs. 1, Abs.
    5 KStG hinsichtlich der tatsächlichen Betriebsausgaben
    der Fall sei. Dies verdeutliche der Gesetzgeber durch die Bestimmung,
    dass gemäß § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG die
    Regelung des § 3c Abs. 1 EStG nicht anwendbar sei.


    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten lediglich fünf
    Prozent des Veräußerungsgewinns pauschal steuerlich
    nicht abzugsfähig sein, während sämtliche tatsächlich
    entstandenen Veräußerungskosten steuerlich abzugsfähig
    bleiben sollten. Der handwerkliche Fehler des Gesetzgebers bei der
    Umsetzung dieser Intention bestehe darin, dass der Abzug der Veräußerungskosten
    vom Veräußerungserlös in die Legaldefinition
    des Veräußerungsgewinns aufgenommen worden sei.
    Die Bestimmung des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sei deshalb
    dahingehend auszulegen, dass diese Regelung lediglich die Bemessungsgrundlage
    für die Berechnung des fünfprozentigen pauschalen
    Betriebsausgabenabzugsverbots festlegen solle und dass die Veräußerungskosten
    steuerlich abziehbar seien.


    Der Beklagte behandle die Veräußerungskosten
    in Höhe von ... Euro als nicht abzugsfähig und
    zusätzlich fünf Prozent des Veräußerungsgewinns,
    insgesamt also einen Betrag von ... Euro und damit - entgegen dem
    gesetzgeberischen Willen - 9,64 Prozent des um die Veräußerungskosten
    geminderten Veräußerungsgewinns.


    Nach ihrer, der Klägerin, Auffassung müsse
    demgegenüber der Veräußerungsgewinn in
    Höhe von ... Euro steuerfrei bleiben und es seien nur fünf
    Prozent des um die Veräußerungskosten reduzierten
    Veräußerungsgewinns, also ... Euro, als nicht
    abziehbare Betriebsausgaben hinzuzurechnen. In der Körperschaftsteuererklärung
    habe sie, die Klägerin, jedoch fünf Prozent des
    vollen Veräußerungsgewinns (mithin ... Euro) hinzugerechnet,
    was wohl am ehesten der Intention des Gesetzgebers entspreche und
    in Anbetracht der steuerlichen Abziehbarkeit der Veräußerungskosten
    am konsequentesten sei.


    Sollten die Veräußerungskosten entgegen dieser
    Auffassung steuerlich jedoch nicht abzugsfähig sein, falle
    aber jedenfalls die an C gezahlte Abfindung nicht unter die Veräußerungskosten.
    Nach früherer Auffassung des BFH (Urteil vom 27.10.1977 IV R 60/74)
    umfassten die Veräußerungskosten nur solche Aufwendungen,
    die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang
    stünden. Zu einer Tantiemezahlung an einen Geschäftsführer
    bestehe hingegen lediglich ein mittelbarer Zusammenhang. Im vorliegenden
    Fall sei die Abfindung nicht als Vergütung für
    eine irgendwie geartete Tätigkeit des C im Zusammenhang
    mit der Veräußerung gezahlt worden, sondern allein
    in Anerkennung seiner langjährigen Dienste für
    die D-Gruppe anlässlich seines Ausscheidens hieraus.


    Inzwischen habe der BFH die Definition der Veräußerungskosten
    zwar erweitert und stelle nunmehr auf einen bloß wirtschaftlichen
    Veranlassungszusammenhang ab (Urteil vom 25.01.2000 VIII R 55/97).
    Diese zu Veräußerungskosten i. S. des § 16
    Abs. 2 EStG ergangene Entscheidung sei auf die Bestimmung des § 8b
    Abs. 2 Satz 2 KStG jedoch nicht zu übertragen. Sollten
    die tatsächlichen Veräußerungskosten
    entgegen ihrer, der Klägerin, Auffassung nicht abzugsfähig
    sein, müsse als Korrektiv dieser unbilligen und vom Gesetzgeber
    nicht intendierten Rechtsfolge eine Einschränkung bei der
    Definition der Veräußerungskosten vorgenommen
    und diese entsprechend der älteren Rechtsprechung des BFH
    enger gefasst werden. Danach wäre insgesamt ein Betrag
    von ... Euro und damit 6,15 Prozent des Veräußerungsgewinns
    steuerlich nicht abzugsfähig.


    Die Klägerin beantragt sinngemäß,

    den Körperschaftsteuerbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid
    für 2005, jeweils vom 12.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
    vom 07.08.2012, dahin zu ändern, dass ein steuerfreier
    Gewinn aus der Veräußerung der Geschäftsanteile
    an der A-GmbH in Höhe von ... Euro berücksichtigt
    wird, während diesbezüglich außerbilanziell
    nichtabziehbare Betriebsausgaben in Höhe von ... Euro hinzugerechnet
    werden.


    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung
    Bezug und trägt ergänzend vor, dass Veräußerungskosten
    nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zwingend im Rahmen der Ermittlung
    des steuerfreien Veräußerungsgewinns - denselben
    mindernd - zu berücksichtigen seien. Die Berücksichtigung der
    Veräußerungskosten bei der Berechnung des steuerfreien
    Veräußerungsgewinns bewirke, dass die handelsrechtlich
    gewinnmindernd als außerordentliche Aufwendungen gebuchten
    Veräußerungskosten auf Ebene des Steuerrechts
    neutralisiert würden; sie könnten nicht zusätzlich
    als laufende Betriebsausgaben abgezogen werden.


    Die Regelung in § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG bewirke, dass
    Gewinne aus Anteilsveräußerungen nicht mehr zu
    100 Prozent, sondern nur noch zu 95 Prozent steuerfrei seien.


    Die Auffassung der Klägerin, wonach die tatsächlich
    angefallenen Veräußerungskosten zusätzlich
    als laufende Betriebsausgaben abziehbar seien, gehe fehl, da sie
    Wortlaut und Gesetzessystematik widerspreche. § 8 Abs.
    3 Satz 1 KStG ordne das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot ausdrücklich
    bzgl. des jeweiligen Gewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG
    an, also von der um die Veräußerungskosten gekürzten
    Nettobemessungsgrundlage gemäß § 8b Abs.
    2 Satz 2 KStG. Anders als bei der Regelung des § 8b Abs.
    5 KStG habe der Gesetzgeber insoweit nicht auf die Bruttobemessungsgrundlage,
    also den Veräußerungserlös, abstellen
    können, weil ansonsten der u. U. erhebliche Buchwert der
    Anteile unberücksichtigt bliebe, was zu einer Überbesteuerung
    hätte führen können. Der Gleichlauf zwischen § 8b
    Abs. 3 und Abs. 5 KStG hinsichtlich der Abzugsfähigkeit
    von Betriebsausgaben beschränke sich folglich auf solche
    Aufwendungen, die keine Veräußerungskosten seien,
    wie z. B. Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb der
    Beteiligung, die in voller Höhe abzugsfähig seien.


    Zu den Veräußerungskosten zähle auch
    die an C gezahlte Abfindung. Der Begriff der Veräußerungskosten
    in § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG entspreche demjenigen der § 16
    Abs. 2, § 17 Abs. 2 EStG. Das Gesetz biete keinen Anhaltspunkt für
    eine engere Auslegung im Körperschaftsteuerrecht. Mithin
    genüge ein mittelbarer Zusammenhang zwischen den Aufwendungen
    und der Veräußerung, soweit die Aufwendungen bei
    wertender Betrachtung der Veräußerungssphäre zuzuordnen
    seien. Abzustellen sei auf den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang
    als auslösendes Moment. Auslösendes Moment der
    Tantiemezahlung an C sei aber die Veräußerung
    der Beteiligung an der A-GmbH gewesen. Hierdurch sei die Zahlung
    wirtschaftlich veranlasst worden.


    Auf die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins
    vom 11.01.2013 wird Bezug genommen.


    Dem Gericht haben jeweils Band I der Körperschaftsteuer-,
    Gewerbesteuer-, Bilanz- und Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. .../.../...)
    vorgelegen.


    Gründe

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    I.

    Der Körperschaftsteuerbescheid und der Gewerbesteuermessbescheid
    für 2005 sind rechtmäßig und verletzen
    die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs.
    1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat den Gewinn
    der Klägerin aus der Veräußerung der
    Geschäftsanteile der A-GmbH zu Recht als nur in Höhe
    von ... Euro steuerfrei behandelt.


    Die Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung
    des steuerfreien Veräußerungsgewinns abzuziehen
    (1.). Zu den Veräußerungskosten zählt
    auch die Tantiemezahlung (2.).


    1. a. Nach § 8b Abs. 2
    Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft
    Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer
    anderen Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim
    Empfänger zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr.
    1, 2, 9 und 10 EStG gehören, außer Ansatz. Die
    Klägerin hat einen Gewinn aus der Veräußerung der
    Anteile an der A-GmbH erzielt, deren Leistungen beim Empfänger
    zur den Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20
    Abs. 2 Nr. 1 EStG zählen.


    b. Der danach steuerfreie Veräußerungsgewinn
    ist gemäß § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG der
    Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
    der Veräußerungskosten den Wert übersteigt,
    der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung
    im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).
    Nach dem (eindeutigen) Wortlaut des Gesetzes werden die Veräußerungskosten,
    die den Handelsbilanzgewinn mindern, dem steuerfreien Bereich zugeordnet,
    indem sie den steuerfreien Gewinn mindern.


    c. Zusätzlich gelten nach § 8b Abs. 3 Satz
    1 KStG von dem jeweiligen Gewinn i. S. des Absatzes 2 Satz 1 KStG
    fünf Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben
    abgezogen werden dürfen. Wegen der Bezugnahme auf den „jeweiligen
    Gewinn i. S. des Absatzes 2 Satz 1”, der im folgenden Satz
    2 definiert wird (s. oben b.), ist Bemessungsgrundlage für
    die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben der um die Veräußerungskosten geminderte
    Veräußerungsgewinn. Nach dem Gesetzeswortlaut,
    den der Beklagte der Veranlagung zugrunde gelegt hat, mindern die
    tatsächlichen Veräußerungskosten also
    den steuerfreien Gewinn und zusätzlich sind von diesem
    Gewinn fünf Prozent als nichtabziehbare Betriebsausgaben
    hinzuzurechnen.


    d. Demgegenüber lässt sich für die
    Auffassung der Klägerin, der steuerfreie Veräußerungsgewinn
    sei der Veräußerungserlös abzüglich
    des Buchwertes ohne Berücksichtigung der Veräußerungskosten,
    weder die Entstehungsgeschichte des § 8b Abs. 3 Satz 1
    KStG heranziehen, noch lässt sich diese Ansicht auf die
    Bestimmung in § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG stützen.


    aa. Die Bestimmungen der § 8b Abs. 2 und 3 KStG wurden
    durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der
    Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
    vom 22.12.2003 (sog. Korb II-Gesetz, BGBl I 2003,
    2840) mit Wirkung ab dem 01.01.2004 neu gefasst. Nach der
    Gesetzesbegründung war Ziel der Regelung in Abs. 3 die Vereinheitlichung
    des Betriebsausgabenabzugsverbots bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen.
    Durch das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot von fünf
    Prozent sollte verhindert werden, dass das entsprechende Abzugsverbot
    für Dividenden gemäß Abs. 5 durch eine
    Thesaurierung der Gewinne der Kapitalgesellschaft und eine anschließende
    steuerfreie Veräußerung der Beteiligung umgangen
    werden konnte. Außerdem sollten insbesondere die Finanzierungsaufwendungen
    sowohl für inländische als auch für ausländische
    Beteiligungserträge nunmehr abziehbar sein. Das für
    inländische Beteiligungserträge bis dahin geltende
    Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG sollte durch das pauschale
    Abzugsverbot in Höhe von fünf Prozent ersetzt
    werden (BT-Drs. 15/1518, S. 16). Damit sollte auch der
    Streit darüber, ob zu den in unmittelbarem wirtschaftlichem
    Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehenden Aufwendungen i.
    S. des § 3c Abs. 1 EStG nur Veräußerungskosten
    oder auch andere Aufwendungen wie insbesondere Finanzierungskosten
    für den Erwerb der Beteiligungen gehören, beseitigt werden
    (Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8b
    KStG Rz. 84 m. w. N.). Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass
    einer Muttergesellschaft mit dem Halten einer Beteiligung regelmäßig
    Aufwendungen entstehen, v. a. Finanzierungsaufwendungen, da es anderenfalls
    der Regelungen im jeweiligen Satz 2 der Bestimmungen, wonach beteiligungsbezogene
    Aufwendungen entgegen § 3c Abs. 1 EStG abziehbar sein sollten,
    nicht bedurft hätte (BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127,
    224, BGBl
    I 2010, 1766). Die Regelungen des § 8b Abs. 3
    Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG i. d. F. des Korb II-Gesetzes dienen
    der Vereinfachung und der Abwehr unerwünschter Gestaltungen
    und sind verfassungsgemäß (BVerfG-Beschluss vom
    12.10.2010 1 BvL
    12/07, BVerfGE 127, 224, BGBl I 2010,
    1766).


    bb. Zum Teil wird vertreten, dass die Regelung in § 8b
    Abs. 3 Satz 1 KStG entsprechend ihrem Wortlaut (s. oben unter c.)
    anzuwenden sei und dazu führe, dass die Pauschalierung
    der nichtabziehbaren Betriebsausgaben zusätzlich zur Nichtberücksichtigung
    der tatsächlichen Veräußerungskosten vorzunehmen
    sei, die den Veräußerungsgewinn minderten und
    damit dem steuerfreien Bereich zugeordnet würden (FG München,
    Urteil vom 28.09.2009 7
    K 558/08, EFG 2010, 257; BMF-Schreiben vom 13.03.2008, BStBl I 2008,
    506; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt,
    KStG, § 8b Rz. 103 f.; Dötsch/Pung, DB 2004, 151;
    Schwedhelm/Olbing/Binnewies, GmbHR 2003,
    1385).


    cc. Dagegen geht eine andere, in der Literatur vertretene Auffassung
    davon aus, dass die tatsächlichen Veräußerungskosten
    steuerlich abziehbar seien und den Veräußerungsgewinn
    nicht minderten. Denn auch im Rahmen des § 8b Abs. 5 KStG
    gehörten die Betriebsausgaben zu den steuerfreien Dividenden
    und dennoch werde die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen
    Betriebsausgaben nicht in Zweifel gezogen. Wären die tatsächlich
    entstandenen Veräußerungskosten bereits als Teil
    des steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen,
    wäre § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG überflüssig.
    Die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG, aus der sich die Nichtabzugsfähigkeit
    ergeben könnte, werde von § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG
    ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.
    Das führe im Ergebnis zu einer gewissen Doppelberücksichtigung
    der Veräußerungskosten, die zum einen die Bemessungsgrundlage
    für den pauschalen Betriebsausgabenabzug minderten und
    zum anderen zusätzlich in der tatsächlichen Höhe
    steuerlich abgezogen werden könnten (Frotscher in Frotscher,
    KStG/GewStG/UmwStG, § 8b KStG Rz. 56
    f.). Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung von Dividenden
    und Veräußerungsgewinnen könne nur erreicht
    werden, wenn auch im Rahmen von § 8b Abs. 3 KStG die tatsächlichen
    Veräußerungskosten ebenso abzugsfähig seien,
    wie dies bei § 8b Abs. 5 KStG hinsichtlich der tatsächlichen Betriebsausgaben
    der Fall sei. Die Pauschalierung solle an Stelle des Abzugsverbots
    der tatsächlichen Kosten treten und nicht zusätzlich
    gelten (Krug, DStR
    2011, 598).


    dd. Ein Teil der Literatur hält das oben (unter bb.)
    genannte Ergebnis nach dem Wortlaut der Regelungen zwar für
    zwingend, aber für kritikwürdig; die gesetzliche
    Regelung stehe im Widerspruch zu der umfassenden Pauschalierung
    nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben in § 8b Abs.
    3 Satz 1 KStG, mit der eine eventuelle Nichtabziehbarkeit sämtlicher
    Betriebsausgaben „abgegolten” werde. Denn die
    Veräußerungskosten wirkten sich dadurch im Ergebnis
    nur zu fünf Prozent steuermindernd aus (Kröner
    in Ernst & Young, KStG, § 8b Rz. 128; Rödder/Schumacher, DStR 2003, 1728; ähnlich
    Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8b
    KStG Rz. 83; Hill/Kavazidis, DB 2003, 2028). Es ergebe sich eine
    Doppelbesteuerung, weil die veräußerungsbedingten
    Aufwendungen einem doppelten Abzugsverbot unterworfen würden,
    zum einen pauschal in Höhe von fünf Prozent, zum anderen
    konkret über die Zuordnung zum steuerfreien Bereich gemäß § 8b Abs.
    2 KStG. Dies schieße über das intendierte Gesetzesziel
    hinaus und sei systemwidrig, de lege lata aber nicht zu ändern
    (Gosch in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz. 283 f.).


    ee. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist die Auffassung,
    die Veräußerungskosten seien in die Berechnung
    des steuerfreien Veräußerungsgewinns nicht einzubeziehen
    mit der Folge, dass sie als Betriebsausgaben abziehbar bleiben,
    mit dem eindeutigen Wortlaut des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG
    nicht in Einklang zu bringen. Aber abgesehen davon, dass der Wortlaut
    für eine andere Auslegung keinen Raum lässt, wäre
    eine derartige andere Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Regelung,
    nach systematischen Erwägungen und nach dem Willen des
    historischen Gesetzgebers auch nicht geboten.


    Der erkennende Senat sieht weder im Gesetzeswortlaut noch in
    der Gesetzesbegründung einen Anhaltspunkt dafür,
    dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem pauschalen Abzugsverbot
    des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG alle mit der veräußerten
    Beteiligung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen einschließlich
    der Veräußerungskosten hätten abgegolten
    werden sollen. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Gesetzgeber
    bewusst entschieden hat, zur Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns
    neben dem Buchwert der Beteiligung die durch die Veräußerung
    veranlassten Kosten vom Veräußerungserlös
    abzuziehen und damit die mit dem steuerfreien Gewinn zusammenhängenden,
    tatsächlichen Aufwendungen vom Betriebsausgabenabzug auszuschließen.
    Es bestand für den Gesetzgeber kein ersichtlicher Grund,
    die durch die zu einem steuerfreien Gewinn führende Veräußerung
    veranlassten und ihr eindeutig zuzuordnenden Aufwendungen stattdessen
    (nur) dem pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot in Höhe
    von fünf Prozent des Gewinns (dann vor Abzug der Veräußerungskosten)
    zu unterwerfen.


    Die Regelung in § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG, wonach§ 3c
    Abs. 1 EStG nicht anzuwenden ist, die mit der steuerfrei veräußerten
    Beteiligung in Zusammenhang stehenden, tatsächlich angefallenen
    Ausgaben folglich abziehbar bleiben, läuft entgegen der
    Auffassung der Klägerin bei dieser Auslegung nicht leer.
    Wie dargelegt (oben unter aa.), sollte nach dem Willen des Gesetzgebers
    ein Gleichlauf mit den im Ergebnis nur zu 95 Prozent steuerfreien
    Dividenden erreicht werden. Bei den Dividenden bleiben die Betriebsausgaben,
    die zur Erwirtschaftung des jeweiligen Gewinns geführt haben,
    zunächst abzugsfähig und werden pauschal in Höhe
    von fünf Prozent der Dividenden wieder hinzugerechnet.
    Das Gesetz geht nun typisierend von der Vorstellung aus, bei dem
    Veräußerungsgewinn handele es sich um thesaurierte
    (komprimierte) Gewinne (BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 58/10, BFHE 232, 185, BFH/NV
    2011, 711). Auch die Aufwendungen, die in den Vorjahren
    zur Entstehung dieser thesaurierten Gewinne geführt haben,
    bleiben abzugsfähig, wie sich aus der in § 8b Abs.
    3 Satz 2 KStG angeordneten Nichtanwendbarkeit des § 3c
    Abs. 1 EStG ergibt. Das betrifft alle laufenden Ausgaben, die durch
    das Halten der veräußerten Beteiligung angefallen
    sind, v. a. die Finanzierungsaufwendungen. Diese Aufwendungen sind
    zunächst in voller Höhe abziehbar. Im Zeitpunkt der
    Veräußerung der Beteiligung werden sie aber von
    dem fünfprozentigen pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot
    gemäß § 8b Abs. 3 KStG erfasst. Auf diese
    Weise werden die thesaurierten Gewinne steuerlich so behandelt, wie
    wenn sie ausgeschüttet worden wären. Auch dann
    wären zur Abgeltung der entstandenen und abgezogenen (Finanzierungs-)Aufwendungen
    fünf Prozent pauschal hinzugerechnet worden. Um einen doppelten
    Ausschluss der tatsächlichen Veräußerungskosten
    zu vermeiden, wird das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot auf
    der Grundlage des Veräußerungsgewinns nach Abzug
    der Veräußerungskosten berechnet.


    Im Ergebnis werden somit die tatsächlichen Veräußerungskosten
    durch den Abzug vom Veräußerungserlös
    vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, während die anderen,
    laufenden Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung abziehbar
    bleiben, jedoch dem pauschalen Abzugsverbot in Höhe von
    fünf Prozent des Veräußerungsgewinns
    unterliegen. Dieses durch den eindeutigen Wortlaut der Regelungen
    vorgegebene Ergebnis steht nach Auffassung des erkennenden Senats
    weder im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, noch führt
    es zu einem Leerlaufen des § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG i. V.
    m. § 3c Abs. 1 EStG.


    Wie das BVerfG bereits bestätigt hat, ist die Nichtabzugsfähigkeit
    der Veräußerungskosten auch verfassungsgemäß,
    so dass eine andere Auslegung zur Herstellung einer Verfassungskonformität
    nicht geboten ist (BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127,
    224, BGBl
    I 2010, 1766).


    2. Der Beklagte hat die Tantiemezahlung zu
    Recht zu den Veräußerungskosten gezählt.


    Nach der jüngeren
    und nunmehr ständigen Rechtsprechung des BFH werden die
    Veräußerungskosten i. S. des § 16 Abs.
    2 Satz 1 EStG von den laufenden Betriebsausgaben nicht mehr danach
    abgegrenzt, ob sie „in unmittelbarer sachlicher Beziehung” zu
    dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern
    danach, ob ein Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung
    besteht. Abzustellen ist auf das „auslösende Moment” für
    die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere
    Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden
    Gewinn (BFH-Urteile vom 16.12.2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010,
    736; vom 25.01.2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000,
    458). Allerdings sind von den Aufwendungen, die das Unternehmen
    leistet, um eine nicht mehr benötigte Leistung wie Darlehen,
    Grundstücksnutzung oder Arbeit nicht mehr in Anspruch nehmen
    und vergüten zu müssen, solche Leistungen zu unterscheiden,
    die lediglich eine modifizierte Zahlung der zu Zeiten des laufenden
    Betriebs begründeten Schuld selbst darstellen. Ein solcher
    Fall kann beispielsweise dann vorliegen, wenn rückständige
    Mieten oder Arbeitslöhne anlässlich der Betriebsaufgabe
    gezahlt werden. Bei einer Abfindung einer Pensionszusage wird jedoch
    keine bestehende Verpflichtung in modifizierter Weise erfüllt,
    sondern eine neue Rechtsgrundlage geschaffen (BFH-Urteil vom 20.01.2005 IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559).
    Die zu § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG entwickelten Grundsätze
    gelten auch für Veräußerungskosten i.
    S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 06.12.2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006,
    265).


    Wegen der Wortgleichheit des § 8b
    Abs. 2 Satz 2 KStG mit § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17
    Abs. 2 Satz 1 EStG und nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung,
    insbesondere innerhalb des Ertragssteuerrechts, gilt im Körperschaftsteuerrecht
    dieselbe Definition der Veräußerungskosten, die für
    den einkommensteuerlichen Begriff entwickelt wurde. Danach sind Veräußerungskosten
    Aufwendungen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
    mit der Anteilsveräußerung anfallen, d. h. die
    durch das Veräußerungsgeschäft veranlasst
    sind (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2012 6 K 2435/09
    K, EFG
    2012, 2055, Revision anhängig unter I R 52/12).


    Danach zählt entgegen der Auffassung
    der Klägerin neben den Rechts- und Beraterkosten auch die
    Tantiemezahlung an C zu den Veräußerungskosten.
    Sie steht in einem (objektiven und subjektiven) Veranlassungszusammenhang
    mit der Veräußerung der Beteiligung an der A-GmbH.
    Nach der entsprechenden Vereinbarung im Vertrag vom ...2005 (oben
    A.I.2.) wurde die Tantieme ausdrücklich anlässlich
    und wegen der Anteilsveräußerung vereinbart. Es
    wurde auch kein bestehender Anspruch abgefunden, sondern mit der
    Vereinbarung ein neuer Anspruch begründet.


    In der Literatur wird zum Teil zwar vertreten,
    dass der Begriff der Veräußerungskosten im Rahmen
    des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG anders zu definieren sei als
    in §§ 16, 17 EStG. Insoweit kämen nur
    Aufwendungen in Betracht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang
    mit der Veräußerung stünden (sog. Einzelkosten,
    insbesondere Notar- und Beraterkosten). Aufwendungen, die zwar mittelbar
    durch die Veräußerung veranlasst seien, dieser
    aber nicht eindeutig zugeordnet werden könnten, würden hingegen über
    die pauschale Hinzurechnung von fünf Prozent des Veräußerungsgewinns
    gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG abgegolten
    (sog. Gemeinkosten, also interne Aufwendungen z. B. für
    die Marketingabteilung u. Ä.; Ditz/Tcherveniachki, DStR 2012, 1161).
    Diese Auffassung führt im Streitfall jedoch zu keinem anderen
    Ergebnis, weil die Tantiemezahlung zu den Einzelkosten zählt und
    in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung
    steht, der sie eindeutig zugeordnet werden kann.


    Da der Senat, wie oben (unter 1.b.ee.)
    dargelegt, davon ausgeht, dass die Nichtabziehbarkeit der Veräußerungskosten
    systemgerecht ist, besteht keine Veranlassung, den Begriff der Veräußerungskosten
    in anderer Weise enger zu definieren.


    II.

    1. Der Senat entscheidet gemäß § 90a
    Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid,
    weil der Sach- und Streitstand im Rahmen des Erörterungstermins
    am 11.01.2013 ausführlich erörtert worden ist.


    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135
    Abs. 1 FGO.


    3. Die Revision wird gemäß § 115
    Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

    VorschriftenKStG § 8b Abs. 2 Satz 1, KStG § 8b Abs. 2 Satz 2, KStG § 8b Abs. 3 Satz 1, KStG § 8b Abs. 3 Satz 2, KStG § 8b Abs. 5 Satz 1, KStG § 8b Abs. 5 Satz 2, EStG § 16 Abs. 2 Satz 1, EStG § 17 Abs. 2 Satz 1