· Nachricht · § 8 GrEStG
Vorplanung gehört nicht generell zum einheitlichen Erwerbsvorgang
| Eine umfangreiche Vorplanung seitens des Veräußerers reicht für sich allein nicht für die Annahme aus, dass der Erwerber das ‒ im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute oder unsanierte ‒ Grundstück im bebauten oder sanierten Zustand erwirbt. Hinzukommen muss, dass die auf der Verkäuferseite handelnden Personen auch zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind. Damit schränkt der BFH seine Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerb von unbebauten Grundstücken und Gebäuden als einen grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang ein. |
Zwar ist ein einheitlicher Erwerbstatbestand auch dann gegeben, wenn beim Veräußerer mehrere Personen aufgrund eines abgestimmten Verhaltens auf den Grundstückskauf hinwirken. Fehlt es jedoch an einer solchen Verpflichtung zur Fertigstellung, betrifft die vom Erwerber geschuldete Vergütung nicht den Kauf des bebauten Grundstücks, sondern lediglich Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem vom Erwerber selbst herzustellenden Gebäude. Hierbei handelt es sich z.B. um die Lieferung von Baumaterialien oder die Bereitstellung von Planungsunterlagen. Solche Leistungen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.
Auf die Frage, ob Grundstück sowie die Dienst- und Sachleistungen vom Verkäufer einheitlich angeboten wurden, kommt es beim Fehlen einer Herstellungs- oder Sanierungsverpflichtung ebenso wenig an wie darauf, ob die Verträge in einem engen Zusammenhang stehen und der Erwerber beim Grundstückskauf hinsichtlich der konkreten Bebauung rechtlich oder auch nur wirtschaftlich gebunden war. Für die Einbeziehung des Gebäudes reichte es nach BFH-Ansicht nicht aus, dass die Erwerber eine im Auftrag des Veräußerers erstellte Bauplanung der Architekten nutzen.
Fundstellen
- BFH 27.11.13, II R 56/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 140400
- BFH 27.9.12, II R 7/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 123441