· Nachricht · § 8 EStG
Keine 44 EUR für Vorsorgeleistung
| Für Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers wie etwa die private Pflegezusatz- oder Krankentagegeldversicherung gilt nicht die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 EStG. Nach Verwaltungsansicht führt das in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung hängt die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen davon ab, ob sich die Leistung des Arbeitgebers an einen Versicherer wirtschaftlich betrachtet so darstellt, als ob er dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und dieser sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. In einem solchen Fall stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Beiträge zur Verfügung. Dies rechtfertigt eine Qualifizierung als Barlohn. |
An der Einordnung als Barlohn ändert auch die Entscheidung des BFH nichts, wonach die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen würde zu widersprüchlichen Wertungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen. Sie führt zur Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge über § 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG und dann zur nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Insoweit gilt bei Zukunftssicherungsleistungen im Einkommensteuerrecht ein eigenes Freistellungssystem. Dieser Regelung ist die 44-EUR-Freigrenze wesensfremd.
Diese Grundsätze zur Besteuerung als Barlohn sind erstmals auf laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge für 2014 endende Lohnzahlungszeiträume anzuwenden.
Fundstellen