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  • · Fachbeitrag · § 7g EStG

    Wann muss der Investitionsabzugsbetrag wieder aufgelöst werden?

    | Der BFH hat sich in zwei Beschlüssen zum gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag geäußert. Dabei ging es um die Frage, inwieweit der gebildete Betrag rückgängig zu machen ist oder geändert werden muss. Beide Sachverhalte sind für die Praxis bedeutsam. |

     

    Keine höhere Gewerbesteuerrückstellung bei Rücknahme

    Ein Investitionsabzugsbetrag ist bekanntlich rückgängig zu machen, soweit bis zum Ende des dritten Folgejahres keine entsprechende Anschaffung erfolgte. Das ist auch dann der Fall, wenn der ehemalige Bescheid bestandskräftig ist. Diese nachträgliche Gewinnerhöhung hat aber nach Auffassung des BFH keinen Einfluss auf die ehemalige Gewerbesteuerrückstellung. Diese ist zu bilden, wenn die Steuer bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich oder rechtlich entstanden ist und soweit die Schuld aufgrund einer Veranlagung feststeht. Nach den HGB-Maßgaben für zu passivierende Verbindlichkeiten betrifft das auch Steuern als nicht abziehbare Aufwendungen. Diese sind außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.

     

    Vor diesem Hintergrund beeinflusst die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags die Höhe der in der Bilanz gebildeten Gewerbesteuerrückstellung nicht. Sofern nichts dafür ersichtlich ist, dass zum Bilanzstichtag bereits ein greifbarer Anhalt für eine Nicht-Investition innerhalb der Frist vorliegt, bemisst sich die Gewerbesteuerrückstellung auch bei der Änderung nach § 7g Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des ursprünglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags.

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