· Nachricht · § 7g EStG
Keine Auflösung der Ansparabschreibung nach§ 7g Abs. 4 a. F. bei Nichtanschaffung
| Der BFH hat jetzt entschieden, dass eine Bescheidänderung wegen neuer Tatsachen ( § 173 AO ) unter Hinweis auf das spätere Bekanntwerden der Nichtanschaffung des Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit einem Investitionsabzug ausgeschlossen ist. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Er ermittelte seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In seiner Gewinnermittlung für 2004 bildete er eine Rücklage nach § 7g EStG. Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2008 stellte das FA fest, dass die im Jahr 2004 gebildete Ansparabschreibung nicht aufgelöst worden war. Das FA erließ daraufhin unter Verweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Jahr 2006.
Entscheidung
Der BFH ist der Auffassung, dass die Einkommensteuerfestsetzung zwecks Korrektur der unterlassenen Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht geändert werden konnte.Die „Nichtanschaffung“ jener Wirtschaftsgüter, für die der Steuerpflichtige die Ansparabschreibung im Jahr 2004 gebildet hatte, ist in Bezug auf § 7g Abs. 4 S. 2 EStG keine rechtserhebliche Tatsache im Sinne von § 173 AO.
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