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  • · Nachricht · § 71 AO

    Keine Haftung von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    | Die Haftung nach § 71 AO von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung setzt bei anonymisierten Kapitaltransfers ins Ausland voraus, dass der Inhaber des transferierten Kapitals daraus in der Folge unversteuerte Erträge erzielt, Steuern hinterzogen und dabei vorsätzlich gehandelt hat. Sofern sich Zweifel nicht ausräumen lassen, ob und in welchem Umfang Steuerhinterziehungen begangen wurden, muss wegen der insoweit bestehenden Feststellungslast des FA nach dem Urteil des BFH der Haftungstatbestand verneint werden. |

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall hatte der Leiter der Wertpapierabteilung daran mitgewirkt, dass Bankkunden Wertpapiere unter Verschleierung ihrer Identität nach Luxemburg und in die Schweiz transferieren konnten, kurz bevor in Deutschland der Zinsabschlag eingeführt wurde. Steuerstrafrechtliche Ermittlungen beim Kreditinstitut ergaben zwar den Umfang des auf diesem Weg anonym in das Ausland transferierten Vermögens. Es gelang jedoch nicht, sämtliche dahinterstehenden Kunden namentlich zu enttarnen. Die entdeckten Anleger hatten die im Ausland erzielten Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angegeben.

     

    Entscheidung

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung setzt die Haftung nach § 71 AO eine Steuerhinterziehung voraus. Diese Tatsache ist durch eine sicher bestimmbare Zahl von Fällen zu ermitteln. Das FA hat das ins Ausland transferierte Kapital, die unrichtigen Angaben in der Steuererklärung und den Vorsatz festzustellen. Zudem darf der Steueranspruch nicht durch Zahlung oder Verjährung erloschen sein. Eine hinreichend sichere Annahme einer Steuerhinterziehung durch eine gruppenbezogene Betrachtung ohne entsprechende einzelfallbezogene tatsächliche Feststellungen reicht für eine Haftung nach § 71 AO nicht aus.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 39961790