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  • · Nachricht · § 7 ErbStG

    Bei der Kettenschenkung zählt der Mittelsmann

    | Überträgt ein Elternteil ein Grundstück im Wege der Schenkung auf ein Kind und schenkt der bedachte Nachwuchs unmittelbar im Anschluss daran einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor. Das gilt nach einem neueren Urteil des BFH zumindest dann, wenn das Kind dem Elternteil gegenüber nicht zur Weiterschenkung verpflichtet war. |

     

    Eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 ErbStG setzt voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und der Begünstigte hierüber frei verfügen kann. Wendet der Bedachte das Geschenk ohne eine rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, liegt sowohl eine Schenkung des Zuwendenden an den Bedachten als auch eine Schenkung des Bedachten an den Dritten vor. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus den Umständen ergeben. Zur Annahme einer Weitergabeverpflichtung der Mittelsperson reicht es jedoch noch nicht aus, dass der Schenker weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte sein Präsent unmittelbar im Anschluss an einen Dritten weiterschenkt. Ein Kurzaufenthalt des Geschenks beim Bedachten spricht für sich allein genommen nicht für eine Weitergabeverpflichtung. Im Gegensatz hierzu ist ein Indiz für eine fehlende Dispositionsmöglichkeit des zuerst Bedachten, dass beide Schenkungen in einem Notarvertrag vereinbart werden.

     

    PRAXISHINWEIS |  Solche Kettenschenkungen sind üblich, um die hohen Freibeträge der nächsten Angehörigen zu nutzen. Hierzu wird dann eine Durchgangsperson zwischen Schenker und Beschenktem eingesetzt, die zu beiden eine günstigere Steuerklasse hat, etwa Sohn oder Tochter beim Schwiegerkind oder bei nicht verheirateten Paaren über ein gemeinsames Kind.

     

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 42442503

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