· Nachricht · § 6a EStG
Pensionsrückstellungen bei gewinnabhängigen Leistungen
| Passend zu den anstehenden Jahresabschlussarbeiten nimmt das BMF zur Berücksichtigung von gewinnabhängigen Pensionsleistungen bei der Bewertung der Pensionsrückstellungen Stellung. Eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung kommt nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG nur in Betracht, soweit die Zusage keine Leistungen in Kombination von künftigen gewinnabhängigen Bezügen wie Gewinntantiemen vorsieht. Nach Meinung des BFH ist die Passivierung von Pensionsverpflichtungen aus gewinnabhängigen Vergütungen auch dann nicht möglich, wenn sie am Bilanzstichtag zwar dem Grunde und der Höhe nach feststehen, bei der Zusage der Versorgungsleistungen jedoch noch ungewiss waren. |
Basierend hierauf stellt das BMF klar, dass Änderungen der Pensionsleistungen bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen nicht zu berücksichtigen sind, die erst nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres eintreten. Am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen sind hingegen bei der Bewertung einzubeziehen, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Leistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage festgeschrieben wurde. Wegen des Schriftformerfordernisses in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG können zusätzliche Versorgungsleistungen erstmals an dem der schriftlichen Festschreibung folgenden Bilanzstichtag bei der Rückstellungsbewertung berücksichtigt werden.
Aus Vertrauensschutzgründen dürfen die bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens im BStBl feststehenden und entstandenen gewinnabhängigen Pensionsleistungen, die an bereits zum jeweiligen Bilanzstichtag erwirtschaftete und zugeteilte Gewinne gebunden sind, bis zum 31.12.2014 schriftlich zugesagt werden.
Fundstellen