Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 62 EStG

    Beim Kindergeld gilt bei unbeschränkter Steuerpflicht das Monatsprinzip

    | Der Anspruch auf Kindergeld besteht nur für die Monate, in denen ein Steuerpflichtiger inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG erzielt, die nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden sind. Nach Auffassung des BFH in einer aktuellen Entscheidung besteht ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn eine natürliche Person als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. |

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall lebten die Eltern und die beiden Kinder in Polen, der Vater war in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Lohn aus dieser Tätigkeit wurde als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt. Für beide Kinder wurde vor Aufnahme und nach Beendigung der Erwerbstätigkeit kein Kindergeld gewährt.

     

    Entscheidung

    Diese Vorgehensweise erfolgte nach Auffassung des BFH zu Recht. Denn für diesen Zeitraum stand dem Vater kein Anspruch auf Kindergeld zu, da er während dieser Zeit keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Insofern gilt das Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG, wonach Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt wird, in dem die Voraussetzungen erfüllt wird, und endet nach Ablauf des Monats, in dem sie weggefallen ist.

     

    Auch ein Anspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG bei Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig scheidet aus. Dieser Anspruch liegt nur für die Monate vor, in denen der Berechtigte Einkünfte erzielt hat, die nach § 1 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Dafür sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach Personen ohne Wohnung im Inland, jedoch nach Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Wer aber ohne diesen Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtiger keine inländischen Einkünfte erzielt, kann nicht besser gestellt werden als derjenige, der durch einen Wegzug ins Ausland seinen Anspruch aufgibt und diesen mit Beendigung des Monats des Umzugs verliert.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 38563640