· Nachricht · § 6 EStG
Gesamtplanrechtsprechung bei unentgeltlicher Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG
| Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. EStG). Der Rechtsnachfolger ist (§ 6 Abs. 3 Satz 3 EStG) an diese Werte gebunden. |
Zum Buchwert findet eine Anteilsübertragung grundsätzlich nur dann statt, wenn neben dem Gesellschaftsanteil auch das gesamte funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden auf den Rechtsnachfolger zusammen mit dem Geschäftsanteil übertragen wird. Maßgebend dafür ist der Bestand des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Übertragung.
Die Gewinnneutralität setzt jedoch voraus, dass sowohl bei Übergang eines Betriebs als auch bei Übergang von Mitunternehmer-Anteilen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen dem (oder den) Erwerber(n) übertragen werden.
Das FG Münster hat hierzu entschieden, dass die vom BFH zu Aufgabe – und Veräußerungsgewinnen entwickelten Grundsätze der sog. Gesamtplanrechtsprechung sich ausschließlich auf den Anwendungsbereich der §§ 16, 34 EStG beschränken und daher dem Grunde nach nicht auf § 6 Abs. 3 EStG übertragen werden können.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch § 6 Abs. 3 EStG der Grundsatz der Individualbesteuerung durchbrochen und die Übertragung der beim Rechtsvorgänger gebildeten stillen Reserven auf den Rechtsnachfolger angeordnet wird, um einen unentgeltlichen Betriebsübergang von steuerlichen Belastungen zu verschonen. Andererseits wird sichergestellt, dass die stillen Reserven weiterhin steuerverstrickt bleiben. Diese Ausnahme unter „Gesamtplangesichtspunkten“ zu versagen, wenn entsprechend dem Ausnahmetatbestand vor einer unentgeltlichen Übertragung, aber im Rahmen eines ggf. näher zu bestimmenden zeitlichen Zusammenhangs, einzelne funktional wesentliche Wirtschaftsgüter unter Aufdeckung der gebildeten stillen Reserven veräußert werden, überzeugt das FG nicht. Denn in einem solchen Fall werden die stillen Reserven entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im laufenden Veranlagungszeitraum beim Rechtsvorgänger noch steuerlich realisiert.
Fundstelle
- FG Münster 9.5.14, 12 K 3303/11 F, astw.iww.de Abruf-Nr. 142293