· Nachricht · § 59 UStDV
Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren und die umsatzsteuerliche Betriebsstätte
| Prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe sind gem. § 133 BGB auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlt. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, kommt es maßgeblich darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. |
Die verfahrensrechtliche Umsetzung unionsrechtlicher Anforderungen an das nationale Steuerrecht obliegt den Mitgliedstaaten. Das Verfahrensrecht ist aus diesem Grund grundsätzlich einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich.
Die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Ansässigkeit im Inland sind nicht erfüllt, wenn der Unternehmer im Inland lediglich eine „Zweigniederlassung“ oder „Betriebsstätte“ innegehabt hat, von der aus keine Umsätze bewirkt worden sind.
Da der deutsche Verordnungsgeber mit der in § 59 UStDV getroffenen Regelung das Unionsrecht nicht zutreffend umgesetzt hat und § 59 UStDV richtlinienkonform unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Ansässigkeitserfordernisse auszulegen ist, müssen von der „Zweigniederlassung“ oder der „Betriebsstätte“ i.S.v. § 59 UStDV aus „Umsätze“ bewirkt worden sein.
Sachverhalt
Streitig ist die Frage, ob die im Ausland ansässige Klägerin, welche über eine Betriebsstätte in Deutschland verfügte, in den Streitjahren Vorsteuerbeträge im Veranlagungsverfahren oder im Vergütungsverfahren geltend machen kann.
Die Steuerpflichtige unterhielt in Deutschland eine eigenständige Organisation mit Mitarbeitern. Sie tätigte jedoch ausschließlich Innenumsätze. Im Anschluss an eine Außenprüfung versagte das FA die Durchführung von Umsatzsteuerveranlagungen und verwies die Steuerpflichtige auf das Vergütungsverfahren. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der Senat stellt klar, dass eine durch die Betriebsstätte erhobene Klage so auszulegen ist, dass der rechtliche Inhaber der Betriebsstätte als Kläger angesehen werden muss.
Für Zwecke der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Unionsrecht eine eigenständige Begriffsdefinition für die Ansässigkeit eines Unternehmens. Die im Rahmen der UStDV verwendeten Begriffe „Zweigniederlassung“ und „Betriebsstätte0“ sind bei richtlinienkonformer Auslegung nicht unmittelbar auf die Umsatzsteuer zu übertragen.
Eine Betriebsstätte ist nur dann als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen, wenn von dort aus auch Umsätze bewirkt werden.
Anmerkungen
Die Entscheidung ist rechtssystematisch nachvollziehbar und richtig. Dennoch zeigt diese Entscheidung einmal mehr, dass die Umsatzsteuer aufgrund der Vorrangigkeit des Unionsrechts eine besondere Stellung in der deutschen „Steuerlandschaft“ einnimmt. Ein so üblicher Begriff wie „Betriebsstätte“ ist für die Umsatzsteuer gesondert – und losgelöst von etwaigen ertragsteuerlichen Vorgaben – zu definieren.
Fundstelle
- BFH 5.6.14, V R 50/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 142415