· Fachbeitrag · § 50d EStG
Vorrang des Treaty Override
| Die Besteuerungsregel in § 50d Abs. 8 EStG 2002 wird durch ein zeitlich nachfolgendes DBA nicht verdrängt, sondern hat auch in diesem Fall Vorrang. |
Sachverhalt
Im Streitfall nahm die Steuerpflichtige in den Jahren 2008 und 2009 an einer Mission der OSZE in Aserbaidschan als „Democratization Officer“ teil. Hierfür erhielt sie u.a. ein Tagegeld für Unterkunft und Verpflegung (BLA), das vom FA unter Hinweis auf § 50d Abs. 8 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert wurde. Im Einspruchs- und Klageverfahren vertrat die Steuerpflichtige dagegen die Auffassung, die von der OSZE gezahlten Tagegelder seien gem. Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA-Aserbaidschan steuerfrei.
Entscheidung
Der BFH stellte zunächst fest, dass die von der OSZE gezahlten Gelder BLA nach dem DBA-Aserbaidschan von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind. Allerdings ergibt sich das Besteuerungsrecht für die Bundesrepublik Deutschland aus § 50d Abs. 8 EStG, da die Steuerpflichtige die für eine Steuerfreistellung im Inland erforderlichen Nachweise nicht erbracht hatte.
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