· Fachbeitrag · § 1 EStG
Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Luxemburg angestellten Orchestermusikers im öffentlichen Dienst
Sachverhalt
Die verheirateten Steuerpflichtigen wohnen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Ehemann war im Streitjahr (2015) beim staatlichen Orchestre Philharmonique du Luxembourg im Großherzogtum Luxemburg beschäftigt und erzielte als Musiker Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Lohnsteuerlicher Arbeitgeber war das Établissement Public „Salle de concerts Grande-Duchesse Joséphine-Charlotte“. Hierbei handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die vom Kultusministerium des Großherzogtums subventioniert und von der Stadt Luxemburg unterstützt wird. Weder das Orchestre Philharmonique du Luxembourg noch das Établissement Public „Salle de concerts Grande-Duchesse Joséphine-Charlotte“ sind nach ihrem staatlichen Kulturauftrag auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
Entscheidung
Das FA besteuerte die Einkünfte des Ehemanns im Streitjahr unter Anrechnung der luxemburgischen Steuer. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auch der BFH entschied jetzt, dass der luxemburgische Arbeitslohn des Ehemanns in Deutschland gemäß dem DBA-Luxemburg 2012 aus den nachfolgenden Gründen unter Anrechnung der bereits in Luxemburg gezahlten Einkommensteuer zu versteuern ist. Er verneinte auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die im Inland wohnhaften Steuerpflichtigen sind mit ihrem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dies umfasst auch die Einkünfte des Ehemanns aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG aus ausländischen Quellen, im Streitfall die Vergütungen, die der Ehemann im Streitjahr als angestellter Musiker in Luxemburg erhalten hatte. Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht ist auch nicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 ausgeschlossen.
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