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  • · Nachricht · § 4 UStG

    Umsatzsteuerfreie Kreditgewährung im Rahmen eines langjährigen Bauvorhabens

    | Erbringt ein Unternehmer an ein Studentenwerk im Rahmen eines „Public-Private-Partnership-Projekts“ eine Bauleistung, die mit einer zwanzigjährigen Finanzierung des Bauvorhabens durch ihn verbunden ist, kann neben einer Werklieferung eine eigenständige steuerfreie Kreditgewährung an das Studentenwerk vorliegen. Das gilt auch dann, wenn in der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung kein Jahreszins angegeben worden ist. |

     

    Sachverhalt

    Das Bauunternehmen in Form einer Organgesellschaft wurde in die Sanierung einer Studentenwohnanlage im Rahmen eines sogenannten „Public-Private-Partnership-Projekts“ (PPP-Projekt) eingebunden. Unter dem PPP-Projekt ist eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Ressourcen einbringenden privatrechtlich organisierten Unternehmen zur Verwirklichung eines Projekts zu verstehen. Ziel des Projekts war die Sanierung einer aus mehreren Häusern bestehenden Studentenwohnanlage. Deren Träger, das Studentenwerk, sollte weder rechtlich als Bauauftraggeber auftreten noch selbst einen eigenen Kredit aufnehmen. Nach Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme wurden die Gesamtfinanzleistungen festgelegt und daraus folgend die monatlich vom Studentenwerk zu zahlende Miete. Die Organgesellschaft finanzierte ihrerseits die Maßnahme über eine Finanzierungsvereinbarung mit einer Hypothekenbank.

     

    Eine nachfolgende Außenprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass die Organgesellschaft durch die Sanierung der Gebäude eine Werklieferung erbracht habe. Für die Sanierungen seien sowohl die abgerechneten und bereits umsatzversteuerten Baukosten als auch die darauf entfallenden Finanzierungskosten sowie das Nutzungsentgelt für den der Organgesellschaft eingeräumten Nießbrauch in die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der Werklieferung einzubeziehen. Soweit die Organgesellschaft gegenüber dem Studentenwerk die Bauleistungen kreditiert habe, liege keine eigenständige umsatzsteuerrechtliche Leistung vor.

     

    Entscheidung

    Der BFH sieht in der Leistung eine Werklieferung auf Kredit und in der Kreditgewährung eine selbstständige, nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreie Darlehensgewährung, obwohl laut Vertrag kein konkreter Zinssatz festgelegt worden war. Der ist aber rechnerisch ermittelbar, sodass die Finanzierung über 20 Jahre eine von der Bauwerklieferung trennbare selbstständige Leistung ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 42580613