Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 4 UStG, Art. 132 MwStSystRL

    Heilpädagogische Leistungen auch bei mittel-barer Erbringung durch Subunternehmer

    | Leistungen einer geprüften Heilpädagogin sind nach den europäischen Vorgaben umsatzsteuerbefreit. Dies gilt auch dann, wenn die Pädagogin nicht gegenüber einem Träger der Eingliederungshilfe, sondern als Subunternehmer für eine Gesellschaft tätig ist, die ihrerseits gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe abrechnet. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige ist geprüfte Heilpädagogin. Auf Grundlage eines mit der Lebenshilfe - gemeinnützige GmbH (GmbH) - geschlossenen Vertrags über freie Mitarbeit wurde die Steuerpflichtige von der GmbH mit der fachgerechten Durchführung von heilpädagogischen Frühförderungsmaßnahmen beauftragt. Diese rechnete alle Leistungen ausschließlich gegenüber der GmbH ab. Die GmbH rechnete ihrerseits gegenüber einem Träger der Sozialhilfe ab.

     

    Das FA folgte den Angaben der Steuerpflichtigen nicht, sondern ging von einer Umsatzsteuerpflicht aus. Zur Begründung führte das FA an, der Beruf der Heilpädagogin sei kein Heilberuf i. S. d. § 4 Nr. 14 UStG, sondern im Bereich der Sozialpflege anzusiedeln, da Hilfen im Bereich der Lebensführung angeboten würden.

     

    Bis 2009 sei eine derartige Tätigkeit nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG steuerbefreit gewesen. Nach der Neufassung dieser Vorschrift greife diese aber nicht mehr, weil nunmehr eine Vereinbarung zwischen dem begünstigen Unternehmer und dem Träger der Sozialhilfe bestehen müsse.

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des FG ist die Klage begründet. Die Steuerbefreiung der Leistungen ergibt sich nicht aus dem deutschen Recht - geprüft wurden insoweit § 4 Nr. 14 u. Nr. 16 UStG -, sondern direkt aus der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

     

    Danach befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.

     

    In Bezug auf die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe durch andere Unternehmer als Einrichtungen des öffentlichen Rechts knüpft diese Bestimmung an leistungs- wie auch an personenbezogene Voraussetzungen an:

     

    • Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen handeln und
    • der leistende Unternehmer muss als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sein.

     

    Die von der Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen sind insgesamt eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden. Dieses Ergebnis ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Leistungen vom Leistungskatalog nach dem Sozialgesetzbuch bei der Eingliederungshilfe dem Grunde nach umfasst sind.

     

    Im Streitfall ist die Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter staatlich anerkannt. Dass keine direkten Leistungsbeziehungen im Streitfall mit den Trägern der Sozialhilfe bestanden, ist bei der Beurteilung unerheblich. Entscheidend ist nur, dass die dazwischengeschaltete GmbH ihrerseits die Leistungen gegenüber den Trägern der Sozialhilfe abrechnete und deshalb wirtschaftlich eine über die Gesellschaft durchgeleitete Kostentragung bestand.

     

    PRAXISHINWEIS | Seitens der Finanzverwaltung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Daraufhin hat der BFH die Revision zugelassen. Das AZ des BFH lautet V R 29/16.

     

    Fundstelle

    •  
    Quelle: ID 44153405

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents