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  • · Nachricht · § 4 EStG

    Ertragsteuerliche Behandlung von Abschlagszahlungen nach HOAI

    | Die Gewinnrealisierung einer Abschlagzahlung auf Planungsleistungen eines Ingenieurs tritt nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf die Abschlagszahlung entstanden ist. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren, so eine aktuelle Entscheidung des BFH. | 

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um eine KG, die ein Ingenieurbüro für Bautechnik betrieb und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelte. In ihrer Bilanz auf den 31.12.2000 passivierte sie „erhaltene Anzahlungen“ als Verbindlichkeiten, da sie davon ausging, dass insoweit eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten sei. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass ein wesentlicher Teil der Leistungen, die die KG in ihrer Bilanz als unfertige Leistungen ausgewiesen hatte, bereits wirtschaftlich erfüllt und der Gewinn auch insoweit realisiert sei. Die Abschlagszahlungen erhielt die KG aufgrund der Regelung in § 8 Abs. 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), wonach der Werkunternehmer in angemessenen zeitlichen Abständen für bereits nachgewiesene Leistungen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen hat.

     

    Entscheidung

    Der BFH folgte der Auffassung des FA und verwies zunächst auf den Grundsatz, dass sich der Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bestimmt. Danach sind Gewinne nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB). Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird der Gewinn dann realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen „wirtschaftlich erfüllt“ hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung (die Zahlung) so gut wie sicher ist.

     

     

    Bei einer Dienst- oder Werkleistung ist dies der Fall, wenn sie ‒ abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen ‒ erbracht worden ist. Bei Werkverträgen bedarf es hierzu zwar grundsätzlich der Übergabe und der Abnahme des Werks durch den Besteller (§ 640 BGB), um die handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung herbeizuführen. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur dann, wenn die Wirkungen der Abnahme für das Entstehen des Entgeltanspruchs des Unternehmers nicht durch Sonderregelungen, wie etwa eine Gebührenordnung, modifiziert werden.

     

    Im Streitfall kam jedoch genau dies zum Tragen, da bei den von der KG erbrachten Planungsleistungen für deren Abrechnung die Bestimmungen der HOAI Anwendung fanden. In diesem Fall ist lediglich erforderlich, dass der Auftragnehmer die (Teil-)Leistung abnahmefähig erbracht und eine prüfbare Rechnung wie bei der Schlussrechnung vorgelegt hat. Zweck der Regelung ist es, dem Auftragnehmer die Nachteile der bestehenden Vorleistungspflicht zu nehmen, da es sachlich nicht gerechtfertigt ist, dem Auftragnehmer einen beträchtlichen Teil des Honorars für eine längere Zeit vorzuenthalten, wenn die zu vergütende Leistung bereits erbracht worden ist. Dagegen kommt es weder auf die Abnahme der Planungsleistung noch auf die Stellung einer Honorarschlussrechnung für die Entstehung des Honorar-anspruchs an, d.h. nach § 8 Abs. 2 HOAI ist mit der auftragsgemäßen Erbringung der Planungsleistung die Abschlagszahlung bereits verdient.

     

    PRAXISHINWEIS | Einkommensteuerlich hat dies zur Folge, dass die Gewinnrealisierung nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Es besteht daher kein Grund, Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43056875

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