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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Berücksichtigung von Wertpapieren als Sonderbetriebsvermögen

    | Für die Zuordnung von Wertpapieren eines Gesellschafters zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen ist es erforderlich, dass die Einlage gegenüber dem Finanzamt unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar angezeigt und/oder durch eine Festschreibung der Einbuchung unveränderlich dokumentiert wird, so ein aktuelles Urteil des FG Köln. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Berücksichtigung von Wertpapieren als Sonderbetriebsvermögen. Die Gesellschafterin einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb, stellte im Rahmen eines Grundstücksankaufs ihr Wertpapierdepot als zusätzliche Sicherheit zur Verfügung. Das Wertpapierdepot wurde im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin bilanziert. Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer bezüglich des Wertpapierdepots zu der Auffassung, dass dieses kein Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin darstelle. Die Wertpapiere könnten zwar gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin sein. Erforderlich sei dafür jedoch eine rechtzeitige klare und eindeutige Dokumentation eines entsprechenden Widmungswillens. Eine Einlage in das Sonderbetriebsvermögen scheide aber aus, wenn - wie im Streitfall - zum Zeitpunkt der Einlagebuchung feststehe, dass die Wertpapiere nur noch Verluste brächten.

     

    Im Rahmen der Außenprüfung stellte der Prüfer anhand der ihm elektronisch übermittelten Buchführung fest, dass in den Streitjahren die elektronische Buchführung der Gesellschaft nicht festgeschrieben wurde. Eine Buchführung ohne Festschreibung sei zum Nachweis der Einlagebuchung aber nicht geeignet. Denn die Gesellschaft habe so die Möglichkeit gehabt, die Einlagebuchung erst nach dem Eintritt der Kursverluste vorzunehmen oder eine rechtzeitig erfolgte Einlagebuchung wieder rückgängig zu machen, wenn später doch ein Veräußerungsgewinn eingetreten wäre. Es fehle damit an einer eindeutigen und nicht veränderbaren Trennung zwischen Betriebs- und Privatvermögen.

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