· Nachricht · § 3c EStG
Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust
| Bei der Ermittlung des Verlusts i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft dürfen die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann nur zu 60 % abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zwar keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat, aber mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war zu 20 % an einer GmbH beteiligt. Sein Anteil am Stammkapital betrug 5.000 EUR, der Anteil an der Kapitalrücklage 20.000 EUR. Im März 2011 wurde die Auflösung der GmbH beschlossen und der Steuerpflichtige zum Liquidator bestellt. Ausweislich der Bilanz zum 31.12.2011 lag eine bilanzielle Überschuldung der GmbH in Höhe von mehr als 1,5 Mio. EUR vor.
In der Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Steuerpflichtige einen Verlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG in Höhe von 25.000 EUR aus der Auflösung der GmbH geltend. Diesen ermittelte er durch die Addition seines Anteils am Stammkapital in Höhe von 5.000 EUR sowie seines Anteils an der Kapitalrücklage in Höhe von 20.000 EUR. Nach seiner Ansicht war das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht anwendbar, weil er aus der Beteiligung keine dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte erzielt habe. Demgegenüber wandte das FA das Teilabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG an, sodass sich der Verlust auf 15.000 EUR (60 % von 25.000 EUR) minderte.
Entscheidung
Der BFH entschied jetzt, dass das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG auch ohne eingetretene Betriebsvermögensmehrung bzw. ohne angefallene Einnahmen Anwendung findet. Denn der Gesetzgeber hat § 3c Abs. 2 EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 um einen neu eingefügten Satz 2 ergänzt. Danach ist für die Anwendung von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nunmehr bereits die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG oder von Vergütungen i.S. des § 3 Nr. 40a EStG ausreichend. Gemäß § 52 Abs. 8a Satz 3 EStG ist § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden, sodass der Auflösungsverlust im Streitfall zutreffend nur in Höhe von 15.000 EUR zu berücksichtigen war.
Hinweis | Die gesetzliche Neuregelung begegnet nach Auffassung des BFH auch keinen verfassungsmäßigen Bedenken.
Fundstelle
- BFH 2.9.14, IX R 43/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 174021