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  • · Nachricht · § 34 EStG

    Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

    | “Außerordentliche” Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG können u.a. vorliegen, wenn Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen. Diese Voraussetzungen können auch bei Steuerpflichtigen gegeben sein, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. | 

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der vom Steuerpflichtigen im Streitjahr 2005 bezogene einmalige Ertrag aus Umsatzsteuer-Erstattungen nebst Erstattungszinsen für die Jahre 1996 bis 2003 nach § 34 EStG tarifbegünstigt zu besteuern ist. Die Erstattung resultierte aus einem zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangenen Rechtsstreit zur Umsatzsteuerfreiheit von Glücksspielumsätzen.

     

    Entscheidung

    Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG u.a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des BFH im Streitfall in Form des vom Steuerpflichtigen im Streitjahr 2005 zusammengeballt bezogenen Ertrags aus den Umsatzsteuer-Erstattungen für die Jahre 1996 bis 2003 vor. Denn die Umsatzsteuer-Erstattungen sind ein betrieblicher Ertrag, dem ein atypischer Vorgang zugrunde lag. Selbst wenn bei Gewerbetreibenden Steuererstattungen für mehrere Jahre kein ungewöhnliches Ereignis sein sollten, handelte es sich im Streitfall nicht um eine gewöhnliche Steuererstattung, sondern um einen atypisch zusammengeballten („außerordentlichen“) Ertrag.

     

    Dieser Ertrag resultierte daraus, dass aufgrund der Europarechtswidrigkeit der entsprechenden Vorschrift des deutschen Umsatzsteuerrechts die Glücksspielumsätze des Steuerpflichtigen als umsatzsteuerfrei angesehen werden und dies nachträglich Auswirkungen auf die Höhe der Umsatzsteuer verfahrensrechtlich noch offener Veranlagungszeiträume hat. Eine solche Steuererstattung beruht nicht auf den - als üblich anzusehenden - unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde zu den sich typischerweise stellenden Einzelfragen, sondern auf einer grundlegenden umsatzsteuerrechtlichen Neubeurteilung der Glücksspielumsätze. Danach führen bei Spielhallenbetreibern derartige Umsatzsteuer-Erstattungen, die für (offene) Veranlagungszeiträume geballt bezogen werden, regelmäßig zu einem ins Gewicht fallenden zusätzlichen Gewinn.

     

    Im Streitfall ergab sich aus den Umsatzsteuer-Erstattungen für acht Jahre ein zusätzlicher Gewinn, der den in diesem Zeitraum erwirtschafteten durchschnittlichen Jahresumsatz aus dieser Tätigkeit überstieg. Damit lassen derartige Fälle typischerweise eine Progressionswirkung erwarten.

     

    Der BFH stellte ferner klar, dass es sich bei den Umsatzsteuer-Erstattungen auch um „Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten“ i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt und verwies insoweit auf seine aktuelle Entscheidung v. 25.2.2014, X R 10/12,BStBl II 14, 668, in der diese Rechtsfrage bereits vor Kurzem positiv entschieden wurde.

     

    Hinweis | Eine vergleichbare Problematik ergibt sich bei der Umsatzsteuer-Befreiung von Berufsbetreuern: Der BFH hatte mit Urteil vom 25.4.2013 (V R 7/11) entschieden, dass dere Leistungen umsatzsteuerfrei sind (jetzt: § 4 Nr. 16 und 25 UStG). Nachdem die Verwaltung dieses Urteil anwendet, kommt es für offene Veranlagungszeiträume zu Erstattungen und zu einem zusätzichen Gewinn. Auch in diesen Fällen dürfte die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zur Anwendung kommen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43147423