· Nachricht · § 33a EStG
Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages bei Ermittlung der sog. „Opfergrenze“
| Unterhaltsaufwendungen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen sind unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Bei Prüfung der Abzugsvoraussetzungen spielt jedoch § 1603 BGB eine nicht unwesentliche Rolle. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsaufwendungen können daher grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze). |
Bei Ermittlung der Opfergrenze kommt es auf das Vermögen und die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten (sog. Nettoeinkommen) an. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 EStG und alle steuerfreien Einnahmen. Allerdings gelten die steuerrechtlichen Maßstäbe im Unterhaltsrecht nicht uneingeschränkt. So sind die Einkünfte um Beträge zu kürzen, die dem Verpflichteten faktisch nicht zur Verfügung stehen (z.B. steuerliche und sozialrechtliche Belastungen). Andererseits sind steuerrechtlich zulässige Gewinnminderungen zu korrigieren, soweit kein tatsächlicher Mittelabfluss vorliegt (z.B. bei Rücklagen).
Der BFH hat nun entschieden, dass dies gleichermaßen für einen Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) gilt. Denn er ermöglicht die Verlagerung von Abschreibungspotential in Wirtschaftsjahre vor Anschaffung und Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter und soll damit der Verbesserung der Liquidität und Eigenkapitalausstattung dienen. Seine Wirkung erschöpft sich in einer zinslosen Steuerstundung. Dem Abzugsbetrag liegen jedoch mangels Investition keine Ausgaben bzw. kein Wertverzehr zugrunde, so dass die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen effektiv nicht beeinflusst wird. Dies hat zur Folge, dass der Abzugsbetrag bei Ermittlung der Opfergrenze nicht zu berücksichtigen und daher dem Gewinn zuzuschreiben ist.
Hinweis | Auswirkungen auf den Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG können sich daher erst im Zeitpunkt der gewinnerhöhenden Hinzurechnung gemäß § 7g Abs. 2 EStG bzw. im Fall der Rückgängigmachung der Fördermaßnahme (§ 7g Abs. 3 und 4 EStG) ergeben.
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