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  • · Nachricht · § 24 UStG

    Kein Durchschnittssatz bei Klärschlammabfuhren

    | Übernimmt ein Landwirt von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen Klärschlamm und nutzt er diesen auf eigenen landwirtschaftlich genutzten Feldern als Dünger, liegen Entsorgungs- und keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen vor, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen. Abfuhr und Entsorgung des Klärschlamms sind so eng miteinander verbunden, dass sie wirtschaftlich ein Ganzes bilden und umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung darstellen. Auch wenn die Entsorgungsleistung für den Landwirt die positive Nebenwirkung hat, dass der Klärschlamm als Dünger zur Produktion eingesetzt wird, wird die Entsorgungsleistung nicht zur landwirtschaftlichen Dienstleistung. |

     

    Quelle: ID 39552510