· Nachricht · § 20 EStG
Nachträgliche Werbungskosten nach Veräußerung einer Beteiligung ab 2009
| Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob Schuldzinsen, die nach der vor dem 1.1.2009 (Einführung der Abgeltungsteuer) erfolgten Veräußerung einer GmbH-Beteiligung anfallen, auch über den 31.12.2008 hinaus als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können.
Entscheidung
Der BFH hat dies verneint, da der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge ein umfassendes Abzugsverbot für Werbungskosten angeordnet hat. Abziehbar ist lediglich ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR, der bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, auf 1.602 EUR verdoppelt wird. Diese Regelung ist nach Auffassung des BFH auch verfassungsgemäß, sodass Schuldzinsen, die nach der Veräußerung oder der Aufgabe einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG anfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind.
Fundstelle
- BFH 1.7.14, VIII R 53/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143013