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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Abzug von Steuerberatungskosten für bis zum 31.8.2009 zugeflossene Kapitalerträge

    | Sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen stehen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig? Diese Frage hatte das FG Köln zu beantworten. |

     

    Sachverhalt

    Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die zusammen veranlagten Steuerpflichtigen u.a. jeweils Kapitaleinkünfte und machten Steuerberatungskosten i.H.v. rund 1.500 EUR als Werbungskosten geltend. Diese Aufwendungen standen unstreitig im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die den Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen waren. Das FA ließ den Werbungskostenabzug unberücksichtigt und wies den eingelegten Einspruch ab. Gemäß dem BFM-Schreiben vom 22.12.2009 sei ein Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Kapitalvermögen seit Einführung der sog. Abgeltungsteuer gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 EStG ausgeschlossen. Werbungskosten seien dabei dem Jahr zuzuordnen, in dem sie geleistet würden, sodass in 2009 geleistete Ausgaben dem Abzugsverbot auch dann unterlägen, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre im Zusammenhang stünden.

     

    Dies sah das FG jedoch anders und gab der eingelegten Klage statt. Nach § 20 EStG ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten zwar ausgeschlossen. Bei zutreffender Auslegung des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG ist

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