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  • · Nachricht · § 2 UStG

    Übergangsfrist zur Eingliederung bei Organschaften bis Ende 2014

    | Soweit am vermeintlichen Organkreis beteiligte Unternehmer vor 2013 unter Berufung auf Abschn. 2.8 Abs. 7 UStAE in der bis dahin geltenden Fassung übereinstimmend von einer organisatorischen Eingliederung ausgegangen waren, wird für bis Ende 2014 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn diese weiterhin unter Berufung auf den alten Abschnitt eine organisatorische Eingliederung annehmen. |

     

    Quelle: ID 42479804