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  • · Nachricht · § 19 EStG

    Verbilligte Aktienüberlassung an GmbH des Geschäftsführers

    | Die verbilligte Veräußerung von GmbH-Anteilen an eine Gesellschaft, deren Anteilseigner der Geschäftsführer der GmbH ist, führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn. | Sachverhalt

    Streitig war, ob die beherrschende Gesellschafterin einer GmbH, deren Geschäftsführer unter anderem der Kläger war, eine Beteiligung an dieser GmbH verbilligt an eine andere GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger ist und die bereits an der unter anderem von dem Kläger geführten GmbH beteiligt war, veräußert hatte. Das FA hatte dies angenommen. Die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der veräußerten Beteiligung wurde daraufhin als im Streitjahr zugeflossener Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) behandelt.

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des Gerichts hat der Beklagte - auch wenn im Streitfall eine verbilligte Veräußerung anzunehmen ist - zu Unrecht die dann bestehende Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des veräußerten Anteils als dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn behandelt und gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beim Kläger der Einkommensbesteuerung unterworfen.

     

    Zu den § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterfallenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis „für“ das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Davon, dass einem Arbeitnehmer Vorteile „für“ eine Beschäftigung gewährt werden, kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die gewährten Vorteile durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind, mithin der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Daher kann auch der verbilligte Erwerb einer Beteiligung, etwa von GmbH-Anteilen, zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führen, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.

     

    Arbeitslohn kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zuwendung des Dritten nicht nur im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht, sondern sich für den Arbeitnehmer auch als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber darstellen muss. Auch Zahlungen an einen Dritten können als steuerbare Einnahme des Arbeitnehmers zu beurteilen sein. Eine derartige Drittzuwendung ist dem Arbeitnehmer immer dann als Arbeitslohn zuzurechnen, wenn ihm über den Dritten ein Vorteil für geleistete bzw. zu leistende Dienste zugewendet wird.

     

    Die vorstehenden Voraussetzungen waren im Streitfall nach Auffassung des FG jedoch nicht erfüllt, sodass der Kläger mit seinem Klagebegehren Erfolg hatte. Denn die Zuwendung eines Dritten ist nur dann als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist. Dies gilt umso mehr, wenn eine von dem Arbeitsverhältnis unabhängige Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer besteht oder wenn - wie im Streitfall - Zuwendungen eines Dritten an einen Dritten zu beurteilen sind.

     

    Im Streitfall sprach gegen das Vorliegen eines Veranlassungszusammenhangs, dass die G GmbH schon vor Erwerb des in Rede stehenden 10 %-Anteils an der A GmbH beteiligt war und ihr daher schon aufgrund ihrer Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafterin der A GmbH durchaus auch ein anerkennenswertes, von dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei der A GmbH unabhängiges eigenes wirtschaftliches Interesse an einer Aufstockung ihrer Beteiligung zuzubilligen war.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43147402